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Bundesfinanzhof Urteil19.02.2020

BFH zur Ausschlussfrist für rückwirkende Gewährung von KindergeldAusschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kinder­geld­be­scheid zu berücksichtigen

Nach einer durch das Steuer­umgehungs­bekämpfungs­gesetz mit Wirkung ab 01.01.2018 in das Kindergeldrecht eingefügten Ausschlussfrist (§ 66 Abs. 3 des Einkommen­steuergesetzes) wird das Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Die Regelung ist nur auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 eingehen. Wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil entschieden hat, ist diese Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes im Kinder­geld­be­scheid zu berücksichtigen und nicht erst bei der nachfolgenden Auszahlung des festgesetzten Kindergeldes. Setzt die Familienkasse das Kindergeld dagegen über den Sechs­mo­nats­zeitraum hinaus fest, muss sie es auch vollständig auszahlen.

Der Kläger ist der Vater einer im Februar 1997 geborenen Tochter. In einem bereits 2015 gestellten Antrag gab der Kläger an, dass seine Tochter ab September 2015 eine Ausbildung zur Erzieherin aufnehmen wolle.

Familienkasse hebt Kinder­geld­fest­setzung aufgrund fehlenden Ausbil­dungs­nachweis auf

Die Familienkasse setzte daraufhin zunächst Kindergeld fest, hob die Kinder­geld­fest­setzung aber im Juli 2015 mangels Vorlage eines Ausbil­dungs­nach­weises wieder auf. Mit einem dann erst im April 2018 bei der Familienkasse eingegangenen Antrag begehrte der Kläger erneut Kindergeld für den Zeitraum ab August 2015. Die Familienkasse setzte in einem Bescheid vom April 2018 laufendes Kindergeld ab dem Monat August 2015 fest. Die Nachzahlung von Kindergeld beschränkte sie jedoch auf den Zeitraum von Oktober 2017 bis April 2018. Das Finanzgericht gab der dagegen gerichteten Klage statt und erkannte einen Nachzah­lungs­an­spruch auch für die Monate August 2015 bis September 2017 an.

Vorschrift über Ausschlussfrist muss bei Festsetzung des Kindesgelds berücksichtigt werden

Der BFH hielt die dagegen gerichtete Revision der Familienkasse für unbegründet. Danach ist die Vorschrift über die Ausschlussfrist bereits bei der Festsetzung des Kindergeldes zu berücksichtigen. Dies ergibt sich vor allem daraus, dass der Gesetzgeber die Ausschlussfrist im Zusammenhang mit anderen Bestimmungen geregelt hat, die ebenfalls die Festsetzung des Kindergeldes betreffen. Zudem wird der Zweck der Norm, den Anspruchsteller zu einer zeitnahen Stellung seines Kinder­geldantrags zu bewegen und der Familienkasse dadurch die notwendige Aufklärung des Sachverhalts zu ermöglichen, auch erreicht, wenn bereits die rückwirkende Festsetzung des Kindergeldes auf den Sechs­mo­nats­zeitraum beschränkt wird. Da die Familienkasse im Streitfall das Kindergeld über den Sechs­mo­nats­zeitraum hinaus rückwirkend festgesetzt hatte, hielt sie der BFH auch für verpflichtet, das Kindergeld in diesem Umfang an den Kläger auszuzahlen.

Neue Regelung über Ausschlussfrist in Einkom­men­steu­er­gesetz eingefügt

Durch das Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozia­l­leis­tungs­miss­brauch vom 11.07.2019 wurde die bisherige Regelung über die Ausschlussfrist aufgehoben. Dafür wurde eine neue Regelung über eine Ausschlussfrist mit etwas verändertem Wortlaut in § 70 Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes eingefügt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ku)

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