18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil14.03.2018

Unbeschränkt einkommen­steuer­pflichtige Gewer­be­treibende haben Anspruch auf Kindergeld für Monate der in Deutschland ausgeübten TätigkeitBFH zum Kinder­geldan­spruch eines Gewer­be­trei­benden bei fiktiver unbeschränkter Steuerpflicht

Bei Gewer­be­trei­benden, die ohne Wohnsitz und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nur monatsweise tätig sind und antragsgemäß als unbeschränkt einkommen­steuer­pflichtig behandelt werden, besteht der Anspruch auf Kindergeld für die Monate, in denen sie ihre inländische Tätigkeit ausüben. Dies entschied der Bundesfinanzhof und stellte klar, dass es bei Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit für die gebotene monatsweise Betrachtung nicht auf den Zufluss von Einnahmen ankommt.

Im zugrunde liegenden Streitfall lebte der polnische Kläger mit seiner Familie in Polen. In Deutschland war er monatsweise selbständig im Baugewerbe tätig. Für das Jahr 2012 beanspruchte der Kläger u.a. für den Monat Mai Kindergeld. In dieser Zeit arbeitete er auf einer Baustelle und erzielte gewerbliche Einkünfte. Das Entgelt erhielt er hierfür erst im August 2012. Aus diesem Grund war die Familienkasse der Ansicht, dass das Kindergeld nur für diesen Monat zu berücksichtigen sei. Allerdings hatte die Familienkasse das Kindergeld für den August bereits aus anderen Gründen gewährt. Der Kläger wandte sich dagegen und erstritt vor dem Finanzgericht das Kindergeld auch für den Monat Mai. Die Revision der Familienkasse hatte keinen Erfolg.

Für Kinder­geldan­spruch ist allein Monatsprinzip entscheidend

Der Kinder­geldan­spruch setzt in Fällen dieser Art u.a. die antragsgemäße Behandlung des Ausländers als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig und den Aufenthalt der Kinder im Inland oder im EU-Ausland voraus. Auch wenn der Ausländer regelmäßig für das ganze Jahr nach § 1 Abs. 3 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes (EStG) als fiktiv unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und sich aus dem entsprechenden Einkom­men­steu­er­be­scheid nicht ergibt, in welcher Zeit er inländische Einkünfte erzielt hat, ist für den Kinder­geldan­spruch allein das in § 66 Abs. 2 EStG verankerte Monatsprinzip entscheidend.

Der Bundesfinanzhof hatte bisher hierzu nur entschieden, dass es bei zeitweise nicht­selb­ständig tätigen Steuer­pflichtigen wie z.B. Saisonarbeitern für den Kinder­geldan­spruch auf den Zufluss des Lohnes ankommt.

Bei zeitweise selbständig Tätigen ist inländische Tätigkeit und nicht Zufluss des Entgelts entscheidend

Demgegenüber stellte der Bundesfinanzhof nun bei einem zeitweise selbständig Tätigen auf die inländische Tätigkeit und nicht auf den Zufluss des Entgelts ab. Damit wird sichergestellt, dass der Kinder­geldan­spruch nicht von Zufälligkeiten oder selbst gewählten Gestal­tungs­formen abhängt. Ob hieraus folgt, dass an der bisherigen zuflus­s­o­ri­en­tierten Beurteilung bei Saiso­n­a­r­beit­nehmern nicht mehr festzuhalten ist, ließ der Bundesfinanzhof ausdrücklich offen.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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