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Dokument-Nr. 13367

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Bundesfinanzhof Urteil22.12.2011

Kein Kindergeld während einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder ZivildienstViermonatsfrist stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dar

Der anspruchs­be­rechtigte Elternteil erhält kein Kindergeld für ein Kind, das nach Beendigung seiner Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienst wartet. Dies hat der Bundesfinanzhof in seiner Entscheidung bekanntgegeben.

In den vorliegenden Fällen begehrten die Kläger Kindergeld, obwohl ihre Kinder die gesetzlich geregelte Übergangszeit von vier Monaten überschritten hatten.

Familienkassen und Finanzgerichte lehnen Anspruch ab

Der Kinder­geld­be­rechtigte kann u.a. für ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 27. (ab Veran­la­gungs­zeitraum 2007: 25.) Lebensjahr vollendet hat, Kindergeld erhalten, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen der Beendigung eines Ausbil­dungs­ab­schnitts und dem Beginn der Ableistung eines Pflichtdienstes (gesetzlicher Wehr- oder Zivildienst) befindet. Sowohl die beklagten Familienkassen als auch die Finanzgerichte lehnten einen Kinder­geldan­spruch mit Blick auf den klaren Geset­zes­wortlaut ab. Diese Beurteilung entsprach im Übrigen auch der bisher zu dieser Rechtsfrage ergangenen Rechtsprechung des BFH.

Verlängerung der Viermonatsfrist wegen fehlender Regelungslücke nicht möglich

Nunmehr bestätigte der BFH in den genannten Urteilen seine bisherige Rechtsprechung. Die im Gesetz geregelte Viermonatsfrist dürfe nicht verlängert werden, weil die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen keine Regelungslücke enthielten. Damit sei es den Gerichten versagt, Kinder auch dann zu berücksichtigen, wenn sie die genannte Viermonatsfrist überschritten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Verfas­sungsrecht. Insbesondere habe der Gesetzgeber nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoßen, weil er Kinder, die sich in einer längeren als vier monatigen Übergangszeit befänden, unberück­sichtigt ließe. Vielmehr sei darin eine zulässige Typisierung des Gesetzgebers zu sehen.

Der Vollständigkeit halber bleibt darauf hinzuweisen, dass aktuell eine Übergangszeit zwischen der Beendigung eines Ausbil­dungs­ab­schnitts und dem Beginn des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes nicht mehr möglich ist. Der Gesetzgeber hat die gesetzliche Wehrpflicht und auch den verpflichtenden Zivildienst mit Wirkung zum 1. Juli 2011 ausgesetzt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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