21.11.2024
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Dokument-Nr. 10622

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Urteil14.06.2010BundesfinanzhofIII R 35/09
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Bundesfinanzhof Urteil14.06.2010

BFH: Absenkung der Altersgrenze für Bezug von Kindergeld rechtmäßigSenkung der Altersgrenze für das Kindergeld von 27 auf 25 Jahre

Die 2007 eingeführte Regelung, nach der Eltern von Kindern, die studieren oder in der Ausbildung sind, zwei Jahre weniger Kindergeld als früher bekommen, ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundesfinanzhof. Er erklärte die Absenkung der Altersgrenze von 27 auf 25 Jahre für die Berück­sich­tigung von Kindern für verfas­sungsgemäß.

Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden, werden Kindergeld und Freibeträge nur bis zur gesetzlich geregelten Altersgrenze gewährt, die durch das Steuer­än­de­rungs­gesetz 2007 von der Vollendung des 27. auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgesenkt wurde.

BFH: Unter­halts­leis­tungen für ältere Kinder sind als außer­ge­wöhnliche Belastung absetzbar

Die niedrigere Altersgrenze genügt dem verfas­sungs­recht­lichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Famili­en­exis­tenz­mi­nimums, da Eltern ihre tatsächlichen Unter­halts­leis­tungen für ältere Kinder als außer­ge­wöhnliche Belastung abziehen können (§ 33 a Abs. 1 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG -). Sie enthält nach Ansicht des BFH auch keine verfas­sungs­rechtlich unzulässige Rückwirkung hinsichtlich derjenigen Kinder, die im Vertrauen auf die bisherige Altergrenze eine langwierige Ausbildung begonnen haben.

BFH hat nicht über Verfas­sungs­mä­ßigkeit des Verlusts anderer Steuervorteile entschieden

Wenn Kinder wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr berücksichtigt werden, entfallen dadurch auch andere steuerliche Vorteile wie z. B. der Entlas­tungs­betrag für Allein­er­ziehende (§ 24 b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33 a Abs. 2 EStG); Nachteile können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern oder bei der Beamten­be­soldung und -beihilfe ergeben. Ob diese Folgen verfas­sungsgemäß sind, hat der BFH nicht entschieden.

Verfas­sungs­be­schwerde ist zu erwarten

Der Bundesfinanzhof wies darauf hin, dass möglicherweise im Streitfall oder einem der zugleich entschiedenen Parallelfälle Verfas­sungs­be­schwerde eingelegt werden wird.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

Die Absenkung der Altersgrenze für die Berück­sich­tigung von Kindern in der Berufs­aus­bildung oder einer Übergangszeit oder Wartezeit durch das StÄndG 2007 war ebenso wie die dazu getroffene Überg­angs­re­gelung mit dem GG vereinbar.

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