21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil22.09.2022

Kein Kinder­geldan­spruch während Vorbereitung zur Qualifikation als FachärztinBGH lehnt Revision ab

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass eine Kinder­geld­ge­währung wegen eines Dienst­ver­hält­nisses, das als Vorbe­rei­tungszeit zur Erlangung der Facharzt­qualifikation dient, grundsätzlich nicht mehr möglich ist.

Die Klägerin ist die Mutter einer im Mai 1997 geborenen Tochter, die im Dezember 2020 ihr Medizinstudium erfolgreich abschloss. Zum 01.01.2021 begann sie ihre mindestens 60 Monate umfassende Vorbe­rei­tungszeit zur Erlangung der Qualifikation als Fachärztin. Das hierzu mit einer Klinik abgeschlossene Dienst­ver­hältnis umfasste eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden. Die Familienkasse gewährte bis zum voraus­sicht­lichen Ende des Medizinstudi-ums Kindergeld, lehnte eine Weitergewährung des Kindergelds während der Vorbereitung auf die Facha­rz­t­qua­li­fi­kation jedoch mit der Begründung ab, dass es sich hierbei nicht mehr um eine Berufs­aus­bildung handele. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab.

Berufs­aus­bildung als Voraussetzung für Berück­sich­tigung volljähriger Kinder

Der BFH hielt die Revision der Klägerin für unbegründet. Volljährige Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden kinder­geld­rechtlich u.a. dann berücksichtigt, wenn sie für einen Beruf ausgebildet werden. In Berufs­aus­bildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Insoweit dienen der Vorbereitung auf ein Berufsziel zwar alle Maßnahmen, bei denen es sich um den Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen handelt, die als Grundlagen für die Ausübung des an-gestrebten Berufs geeignet sind.

Erwer­b­s­cha­rakter überwiegt hier Ausbil­dung­s­cha­rakter

Werden die Ausbil­dungs­maß­nahmen allerdings innerhalb eines Arbeits- oder Dienst­ver­hält­nisses durchgeführt, liegt eine Ausbildung nur dann vor, wenn die Erlangung beruflicher Qualifikationen, d.h. der Ausbil­dung­s­cha­rakter, und nicht die Erbringung bezahlter Arbeits­leis­tungen, d.h. der Erwer­b­s­cha­rakter, im Vordergrund steht. Im Streitfall überwog allerdings der Erwer­b­s­cha­rakter. Denn das FG hatte festgestellt, dass die Tochter der Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit an der Klinik bereits ihre Qualifikation als Ärztin einsetzte. Im Vergleich mit ihrer praktischen Tätigkeit als Ärztin hatte die theoretische Wissens­ver­mittlung im Rahmen der Facha­rz­t­aus­bildung einen deutlich geringeren Umfang. Zudem stand die Erbringung der Arbeitsleistung in der Klinik im Vordergrund und die Tochter erhielt auch keine bloße Ausbil­dungs­ver­gütung, sondern ein für eine Ärztin angemessenes Entgelt.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/aw)

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