18.10.2024
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Bundesfinanzhof Urteil29.06.2022

Gewer­be­steu­erliche Folgen der Überlassung von Gewerberäumen durch eine Wohnungs­bauge­n­os­sen­schaft an eine GenossinKeine allgemeine Bagatellgrenze bei der erweiterten gewer­be­steu­er­lichen Grund­s­tücks­kürzung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Überlassung relativ unwesentlichen Grundbesitzes --eines Ladengeschäftes-- an eine mit nur etwa 1/6000 beteiligte Genossin, den diese für ihren Gewerbebetrieb nutzt, auch dann der erweiterten Kürzung bei der Genossenschaft entgegen steht, wenn der vom Betrieb der Genossin erzielte Gewerbeertrag den Freibetrag des § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nicht erreicht.

Der Gewinn von Unternehmen, die u.a. ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, wird für Zwecke der Gewerbesteuer um den auf die Verwaltung des eigenen Grundbesitzes entfallenden Teil gekürzt. Diese Kürzung wird jedoch versagt, wenn der Grundbesitz dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient.

FG bejaht erweiterte Kürzung wegen nur geringfügiger Beteiligung

Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die ausschließlich Wohnungen und gewerblich genutzte Flächen vermietet. Eine ihrer gewerblichen Mieterinnen betrieb darin ein Einzel­han­dels­ge­schäft, dessen Gewinne unter dem gewer­be­steu­er­lichen Freibetrag i.H. von 24.500 € lagen. Um auch eine Wohnung anmieten zu können, erwarb sie einen Genos­sen­schafts­anteil. Das Finanzgericht hatte als Vorinstanz entschieden, dass die erweiterte Kürzung zu gewähren sei, weil die Genossin nur geringfügig beteiligt und ihr Unternehmen selbst keiner Gewer­be­steu­er­be­lastung ausgesetzt sei.

BFH lehnt erweiterte Kürzung ab

Der BFH hat demgegenüber die erweiterte Kürzung abgelehnt und ausgeführt, dass eine Gesamt­be­trachtung, wonach das Zusammenkommen mehrerer "Bagatellaspekte" die Nichtanwendung des § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1 GewStG rechtfertigt, obwohl diese für sich --einzeln genommen-- die Nichtanwendung der Vorschrift nicht rechtfertigen würden, im Gesetz keine Stütze finde. Es sei Sache des Gesetzgebers, derartige unbillig erscheinende Ergebnisse zu vermeiden, wie dies kürzlich hinsichtlich des Ausschließ­lich­keits­gebots des § 9 Abs. 1 Satz 2 GewStG geschehen ist (vgl. § 9 Nr. 1 Satz 3 GewStG n.F.).

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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