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Bundesfinanzhof Urteil11.11.2009
BFH: Keine Vergünstigung für Betriebsvermögen, wenn Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wirdÜberentnahmen zur Schenkungsteuertilgung unzulässig
Die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13 a des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) entfällt auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise), wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Nach § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000,- DM übersteigen (so genannte Überentnahmen).
Finanzamt versagt nach Überentnahmen rückwirkend gewährte Steuervergünstigungen
Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG. Diese zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen i.S. des § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG führte. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung seien mit Blick auf § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG unschädlich. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt entgegengetreten.
BFH: Grundsätzlich jede Entnahme aus Betriebsvermögen ist befreiungsschädlich
Nach Auffassung des Bundesfinanzhof kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befreiungsschädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuervergünstigungen des § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Darin liegt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs keine verfassungsrechtlich unzulässige Typisierung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2010
Quelle: ra-online, BFH
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