15.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil11.11.2009

BFH: Keine Vergünstigung für Betrie­bs­vermögen, wenn Steuer aus der Substanz des Betriebs gezahlt wirdÜberentnahmen zur Schen­kung­s­teu­er­tilgung unzulässig

Die Begünstigung des Betrie­bs­ver­mögens nach § 13 a des Erbschaftsteuer- und Schen­kung­s­teu­er­ge­setzes (ErbStG) entfällt auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betrie­bs­vermögen nachträglich (teilweise), wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Nach § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000,- DM übersteigen (so genannte Überentnahmen).

Finanzamt versagt nach Überentnahmen rückwirkend gewährte Steuer­ver­güns­ti­gungen

Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Komman­di­tanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen nach § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG. Diese zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen i.S. des § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG führte. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuer­ver­güns­ti­gungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur Schen­kung­s­teu­er­tilgung seien mit Blick auf § 13 a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG unschädlich. Dieser Auffassung ist der Bundesfinanzhof jetzt entge­gen­ge­treten.

BFH: Grundsätzlich jede Entnahme aus Betrie­bs­vermögen ist befrei­ungs­schädlich

Nach Auffassung des Bundesfinanzhof kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befrei­ungs­schädlich ist grundsätzlich jede Entnahme. Die Norm ist nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt. Dies entspricht dem Sinn der Vorschrift, wonach die Steuer­ver­güns­ti­gungen des § 13 a Abs. 1 und 2 ErbStG nur gewährt werden sollen, wenn und soweit der Betrieb in seinem Bestand fortgeführt wird. Dieser Zweck hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begüns­ti­gungs­schädlich zu begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Darin liegt nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs keine verfas­sungs­rechtlich unzulässige Typisierung.

Quelle: ra-online, BFH

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