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- DB 2016, 393Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2016, Seite: 393
- NJW 2016, 1199Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1199
- NJW-Spezial 2016, 296Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 296
- Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil20.02.2013, 3 K 365/12
Bundesfinanzhof Urteil28.10.2015
BFH: Abzug hinterzogener Steuern als Nachlassverbindlichkeiten setzt Festsetzung der Steuerschuld vorausZeitnahe Unterrichtung des Finanzamts über Steuerschuld unerheblich
Hat ein Erblasser Einkommenssteuer hinterzogen, so kann der Erblasser diese nur dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abziehen, wenn die Steuerschuld festgesetzt wurde oder wird. Fehlt es an der Festsetzung, ist ein Abzug nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah von der Steuerschuld unterrichtet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Erbe der im April 2004 verstorbenen Erblasserin fest, dass diese Einkommenssteuer in erheblicher Größe hinterzogen hatte und unterrichtete das zuständige Finanzamt von den Steuerschulden. Nachfolgend bestand Streit, ob der Erbe im Rahmen seiner Erbschaftssteuererklärung die vom Finanzamt festgesetzten oder tatsächlich bestehenden Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehen kann. Während das Finanzamt auf die Festsetzung abstellte, hielt der Erbe die tatsächlichen Steuerschulden für maßgeblich. Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich der Ansicht des Erben an. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamts.
Fehlende wirtschaftliche Belastung durch hinterzogene Steuern
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Steuerschulden könne nur dann als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abgezogen werden, wenn sie zum Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Dies sei hier zu verneinen gewesen, da die Finanzverwaltung ihre Forderungen zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht habe geltend machen können. Denn das Finanzamt habe von den im Ausland angelegten Vermögen erzielten Einkünften nichts gewusst. Stellen aber Steuerschulden bei Eintritt des Erblasses keine wirtschaftliche Belastung dar und werden sie auch später nicht festgesetzt, so belasten sie den Erben wirtschaftlich nicht und können nicht als Nachlassverbindlichkeiten berücksichtigt werden. Dies gelte auch dann, wenn der Erbe das Finanzamt zeitnah nach dem Eintritt des Erbfalls über die Steuerschulden unterrichtet und er ab diesem Zeitpunkt mit einer Steuerfestsetzung rechnen muss.
Steuerfestsetzung Voraussetzung für Abzug der Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten
Steuerschulden können nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur als Nachlassverbindlichkeiten von der Erbschaftssteuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt wurden oder werden. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerhinterziehung nach dem Tod des Erblassers zum Beispiel durch den Erben aufgedeckt werde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.11.2016
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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