21.11.2024
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Dokument-Nr. 23467

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Urteil28.10.2015BundesfinanzhofII R 46/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2016, 393Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2016, Seite: 393
  • NJW 2016, 1199Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1199
  • NJW-Spezial 2016, 296Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 296
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Vorinstanz:
  • Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil20.02.2013, 3 K 365/12
ergänzende Informationen

Bundesfinanzhof Urteil28.10.2015

BFH: Abzug hinterzogener Steuern als Nachlass­verbindlich­keiten setzt Festsetzung der Steuerschuld vorausZeitnahe Unterrichtung des Finanzamts über Steuerschuld unerheblich

Hat ein Erblasser Einkom­mens­steuer hinterzogen, so kann der Erblasser diese nur dann als Nachlass­verbindlich­keiten von der Erbschafts­steuer abziehen, wenn die Steuerschuld festgesetzt wurde oder wird. Fehlt es an der Festsetzung, ist ein Abzug nicht möglich. Dies gilt selbst dann, wenn der Erbe das zuständige Finanzamt zeitnah von der Steuerschuld unterrichtet hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stellte der Erbe der im April 2004 verstorbenen Erblasserin fest, dass diese Einkom­mens­steuer in erheblicher Größe hinterzogen hatte und unterrichtete das zuständige Finanzamt von den Steuerschulden. Nachfolgend bestand Streit, ob der Erbe im Rahmen seiner Erbschafts­steu­e­r­er­klärung die vom Finanzamt festgesetzten oder tatsächlich bestehenden Steuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten abziehen kann. Während das Finanzamt auf die Festsetzung abstellte, hielt der Erbe die tatsächlichen Steuerschulden für maßgeblich. Das Finanzgericht Niedersachsen schloss sich der Ansicht des Erben an. Dagegen richtete sich die Revision des Finanzamts.

Fehlende wirtschaftliche Belastung durch hinterzogene Steuern

Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten des Finanzamts und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Steuerschulden könne nur dann als Nachlass­ver­bind­lich­keiten von der Erbschaftssteuer abgezogen werden, wenn sie zum Todeszeitpunkt eine wirtschaftliche Belastung dargestellt haben. Dies sei hier zu verneinen gewesen, da die Finanz­ver­waltung ihre Forderungen zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin nicht habe geltend machen können. Denn das Finanzamt habe von den im Ausland angelegten Vermögen erzielten Einkünften nichts gewusst. Stellen aber Steuerschulden bei Eintritt des Erblasses keine wirtschaftliche Belastung dar und werden sie auch später nicht festgesetzt, so belasten sie den Erben wirtschaftlich nicht und können nicht als Nachlass­ver­bind­lich­keiten berücksichtigt werden. Dies gelte auch dann, wenn der Erbe das Finanzamt zeitnah nach dem Eintritt des Erbfalls über die Steuerschulden unterrichtet und er ab diesem Zeitpunkt mit einer Steuer­fest­setzung rechnen muss.

Steuer­fest­setzung Voraussetzung für Abzug der Steuerschulden als Nachlass­ver­bind­lich­keiten

Steuerschulden können nach Auffassung des Bundes­fi­nanzhofs nur als Nachlass­ver­bind­lich­keiten von der Erbschafts­steuer abgezogen werden, wenn sie tatsächlich festgesetzt wurden oder werden. Dies gelte auch dann, wenn die Steuerhinterziehung nach dem Tod des Erblassers zum Beispiel durch den Erben aufgedeckt werde.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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