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Bundesfinanzhof Urteil17.02.2010

Kein Abzug latenter Einkommensteuer bei der ErbschaftsteuerErbschaft­steu­er­liches Stich­tags­prinzip schließt Berück­sich­tigung der zukünftigen Einkom­men­steu­er­schuld des Erben aus

Die auf geerbten Forderungen ruhende latente Einkom­men­steu­erlast des Erben kann bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer nicht als Nachlass­ver­bind­lichkeit abgezogen werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall erbte der Kläger u.a. festver­zinsliche Wertpapiere. Die bis zum Tod des Erblassers angefallenen Zinsen wurden nach dem Tode des Erblassers dem Kläger ausbezahlt, der sie der Einkommensteuer unterwarf. Das Finanzamt setzte bei der Ermittlung der Erbschaftsteuer neben dem Wert der Wertpapiere auch die Zinsforderung an und ließ die Einkom­men­steu­er­schuld des Klägers nicht zum Abzug als Nachlass­ver­bind­lichkeit zu. Der Kläger wehrte sich gegen die doppelte Belastung der Zinsen mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer. Er argumentierte, dass ohne den Abzug seiner Einkom­men­steu­er­schuld gegen das Berei­che­rungs­prinzip verstoßen werde. Der doppelte Steuerzugriff führe außerdem zu einer verfas­sungs­widrigen Übermaß­be­steuerung.

Erbschaft­steu­er­liches Stich­tags­prinzip schließt Berück­sich­tigung der zukünftigen Einkom­men­steu­er­schuld des Erben aus

Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Das erbschaft­steu­erliche Stich­tags­prinzip schließt eine Berück­sich­tigung der zukünftigen Einkom­men­steu­er­schuld des Erben aus, da diese beim Tod des Erblassers noch nicht absehbar ist, sondern insbesondere von dem weiteren Einkommen des Erben und seinen sonstigen für die Besteuerung maßgebenden Merkmalen abhängt. Der Bundesfinanzhof verwies den Kläger zur Abwehr einer etwaigen Übermaß­be­steuerung auf einen Rechtsbehelf gegen den Einkom­men­steu­er­be­scheid, weil sich die tatsächliche Gesamtbelastung aus Erbschaftsteuer und Einkommensteuer erst mit der späteren Festsetzung der Einkommensteuer offenbart.

Entscheidung hat zeitlich beschränkte Bedeutung

Die Entscheidung hat nur eine zeitlich beschränkte Bedeutung. Der Gesetzgeber milderte bis einschließlich 1998 die Doppelbelastung ab, indem er die Erbschaft­steu­erlast bei der späteren Einkom­men­steu­er­fest­setzung anrechnete (§ 35 des Einkom­men­steu­er­ge­setzes - EStG - a.F.). Ab 2009 führte er die Vorschrift nahezu wortgleich wieder ein (§ 35 b EStG), so dass die Doppelbelastung seitdem wieder deutlich entschärft wird.

Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

der Leitsatz

1. Gehören zu einem erbschaft­steu­er­lichen Erwerb festver­zinsliche Wertpapiere, sind die bis zum Tod des Erblassers angefallenen, aber noch nicht fälligen Zinsansprüche (sog. Stückzinsen) mit ihrem Nennwert ohne Abzug der Kapita­l­er­trag­steuer anzusetzen.

2. Fließen die Zinsen dem Erben zu, kann die dafür bei ihm entstehende Einkommensteuer nicht als Nachlass­ver­bind­lichkeit bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer abgezogen werden. Das gilt auch für die Veran­la­gungs­zeiträume 1999 bis 2008, in denen nach der Aufhebung des § 35 EStG a.F. und vor der Einführung des § 35 b EStG die Doppelbelastung nicht durch eine Anrech­nungs­re­gelung bei der Einkommensteuer abgemildert wird.

3. Eine wegen der kumulativen Belastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer behauptete Übermaß­be­steuerung (Art. 14 Abs. 1 GG) ist durch Rechtsbehelf gegen den Einkom­men­steu­er­be­scheid geltend zu machen.

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