18.10.2024
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Dokument-Nr. 14021

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Bundesfinanzhof Urteil04.07.2012

Steuerschulden des Erblassers sind Nachlass­ver­bind­lich­keitenVerwirklichung steuer­re­le­vanter Tatbestände durch Erblasser für Abzug der Steuerschulden als Nachlass­ver­bind­lichkeit nötig

Die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamt­rechts­nach­folger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschluss­zahlung für das Todesjahr ist als Nachlass­ver­bind­lichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaft­steu­er­ge­setzes abzugsfähig. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

In dem zugrunde liegenden Fall war die Klägerin neben ihrer Schwester Miterbin ihrer Eltern geworden. Die Eltern waren beide kurz nacheinander im Kalenderjahr 2004 verstorben. Für den Einkommensteuer-Veran­la­gungs­zeitraum 2004 waren von den Erbinnen als Gesamtrechtsnachfolger ihrer Eltern nach Anrechnung der von den verstorbenen Eltern entrichteten Vorauszahlungen erhebliche Nachzahlungen zu entrichten.

Steuer­ver­bind­lich­keiten, die erst mit Ablauf des Todesjahres entstehen, zählen ebenfalls zu Nachlass­ver­bind­lich­keiten

Nach Ansicht des Bundes­fi­nanzhofs gehören zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten nicht nur die Steuerschulden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls (Todeszeitpunkt) in der Person des Erblassers bereits rechtlich entstanden waren, sondern auch solche Steuer­ver­bind­lich­keiten, die der Erblasser als Steuer­pflichtiger durch die Verwirklichung von Steuer­tat­be­ständen begründet hat und die erst mit dem Ablauf des Todesjahres entstehen. Dies gelte in Übereinstimmung mit der zivil­recht­lichen Rechtsprechung, wonach sich aus dem Begriff "herrühren" ergibt, dass die Verbind­lich­keiten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch nicht voll wirksam entstanden sein müssen. Entscheidend für den Abzug der Steuerschulden als Nachlass­ver­bind­lich­keiten ist, dass der Erblasser in eigener Person und nicht etwa der Erbe als Gesamt­rechts­nach­folger steuerrelevante Tatbestände verwirklicht hat und deshalb "für den Erblasser" als Steuer­pflichtigen eine Steuer entsteht.

Höhe der festzusetzenden Erbschafts­steuer wird durch die Einkom­mens­steuer für das Todesjahr beeinflusst

Das Urteil hat weit über den entschiedenen Einzelfall hinaus praktische Bedeutung. Durch den Abzug der Einkom­men­steu­er­schulden als Nachlass­ver­bind­lich­keiten hat die Einkommensteuer für das Todesjahr unmittelbare Auswirkung auf die Höhe der festzusetzenden Erbschaftsteuer. Im Falle der Zusam­men­ver­an­lagung von Eheleuten, von denen ein Ehepartner im Laufe des Jahres verstirbt, ist, so der Bundesfinanzhof, entsprechend § 270 der Abgabenordnung zu ermitteln, inwieweit die Einkom­men­steu­er­nach­zahlung auf den Erblasser, d.h. auf den vorverstorbenen Ehegatten entfällt.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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