21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil25.08.2009

BFH erklärt Wegzugsteuer für rechtmäßigKein Verstoß gegen EU-Recht, Grundgesetz oder deutsches Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen

Die so genannte Wegzugsteuer des § 6 des Außen­steu­er­ge­setzes (AStG) ist rechtmäßig. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Mit der so genannte Wegzugsteuer gemäß § 6 AStG nimmt der deutsche Fiskus bei solchen Personen, die mindestens zehn Jahre in Deutschland gewohnt haben und dann ins Ausland verziehen, Zugriff auf bis zum Wegzugs­zeitpunkt entstandene Wertstei­ge­rungen von Beteiligungen an Kapital­ge­sell­schaften. Die Steuer entsteht auch dann, wenn sich die Wertstei­ge­rungen noch nicht – wie bei Inlands­sach­ver­halten für eine Besteuerung erforderlich – z.B. durch einen Verkauf der Anteile tatsächlich "realisiert" haben.

Neugestaltung des § 6 AStG um Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden

Um einen Verstoß gegen EU-Recht zu vermeiden, hat der Gesetzgeber § 6 AStG im Dezember 2006 mit Wirkung auch für die Vergangenheit neu gestaltet. Nach der Neuregelung wird die Steuer bei Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zwar festgesetzt, jedoch zunächst zinsfrei gestundet und muss erst dann gezahlt werden, wenn es tatsächlich zu einer Realisierung der Wertsteigerung kommt. Gleiches gilt, wenn der Steuer­pflichtige nach dem Wegzug in einen Mitgliedstaat von dort aus weiter in einen so genannten Drittstaat außerhalb der EU oder des EWR verzieht.

Neuregelung verstößt weder gegen EU-Recht noch gegen Grundgesetz

Der Bundesfinanzhof hat bekräftigt, dass die Neuregelung, auch soweit sie zurückwirkt, weder gegen das EU-Recht noch gegen das Grundgesetz verstößt und auch mit den von Deutschland abgeschlossenen Doppel­be­steu­e­rungs­ab­kommen vereinbar ist. Es besteht kein schützenswertes Vertrauen in den Fortbestand eines Verstoßes gegen das EU-Recht.

Geklagt hatten Eheleute, die Aktien an mehreren deutschen Gesellschaften hielten und im Jahr 1998 nach Belgien und später – im Jahre 2001– in die Schweiz verzogen waren.

Entscheidung des BFH kann dazu Doppel­ver­steuerung der Wertstei­ge­rungen führen

Die Entscheidung des Bundes­fi­nanzhofs kann dazu führen, dass die betreffenden Wertstei­ge­rungen doppelt zu versteuern sind, nämlich einmal nach Maßgabe der Wegzugsteuer in Deutschland und ein weiteres Mal nach Maßgabe des ausländischen Steuerrechts im Zuzugstaat. Überdies bleibt trotz dieser Grund­sat­z­ent­scheidung nach wie vor offen, ob die innerhalb der EU und des EWR geschaffenen Verscho­nungs­regeln in allen Detailfragen gemein­schafts­recht­lichen Anforderungen genügen. Darüber musste im Urteilsfall nicht entschieden werden.

Quelle: ra-online, BFH

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