18.10.2024
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Dokument-Nr. 17248

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sonstiges27.09.2013Finanzgericht Düsseldorf1 K 3233/11 AO
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Finanzgericht Düsseldorf sonstiges27.09.2013

Wegzugsteuer unterliegt nicht der VollverzinsungFestsetzung von Zinsen benachteiligt den in einen anderen EU-Staat verziehenden Steuer­pflichtigen und verletzt somit Niederlassungs­freiheit

Die so genannte Wegzugsteuer unterliegt nicht der Vollverzinsung. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.

Die Kläger des zugrunde liegenden Falls besitzen die deutsche Staats­an­ge­hö­rigkeit und unterhielten bis 2011 einen Wohnsitz in Deutschland. Der Kläger war zu 25 % an einer inländischen GmbH beteiligt. Dabei handelte es sich zum Teil um eine steuerlich relevante Beteiligung des Privatvermögens, zum Teil um so genannte einbrin­gungs­ge­borene Anteile. Im Jahr 2006 begründeten die Kläger einen weiteren Wohnsitz in Österreich und verlagerten ihren Lebens­mit­telpunkt dorthin.

Kläger wenden sich gegen festgesetzte Zinsen wegen verspäteter Steuer­fest­setzung

Auf Antrag der Kläger unterwarf das beklagte Finanzamt den in den Anteilen entstandenen Vermö­gens­zuwachs im Jahr 2011 der so genannten Wegzugsteuer und stundete diese zinslos und ohne Sicher­heits­leistung. Gegen die zugleich festgesetzten Zinsen wegen verspäteter Steuer­fest­setzung, die das Finanzamt ebenfalls stundete, wendeten sich die Kläger mit ihrer Klage.

Finanzgericht gibt Klage statt

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es darauf hingewiesen, dass zwar die gesetzlichen Voraussetzungen des Zinstatbestands erfüllt seien, dieser jedoch durch die Regelung über die zinslose Stundung der Wegzugsteuer verdrängt werde. Diese stehe nicht nur der Festsetzung von Stundungszinsen, sondern auch der Vollverzinsung entgegen. Denn der Gesetzgeber habe die Wegzugsteuer nach den Vorgaben des EuGH in der Rechtssache „Lasteyrie du Saillant“ europa­rechts­konform ausgestalten wollen (vgl. EuGH, Urteil vom 11.03.2004 - C-9/02 -). Die Festsetzung von Zinsen auf die geschuldete, aber verspätet festgesetzte Steuer verletze ebenso wie die Festsetzung von Zinsen auf die festgesetzte, aber gestundete Steuer die Nieder­las­sungs­freiheit, da sie den in einen anderen EU-Staat verziehenden Steuer­pflichtigen (ohne sachlichen Grund) benachteilige. Die Stundung der Zinsen genüge den europa­recht­lichen Erfordernissen nicht. Schließlich hätten die Steuer­pflichtigen auch keinen Liqui­di­täts­vorteil erlangt, der die Verzinsung rechtfertige.

Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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