21.11.2024
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Bundesfinanzhof Urteil21.12.2022

BFH zum steuerlichen EinlagekontoKeine Dritt­anfechtungs­recht eines GmbH-Gesellschafters

Der Gesellschafter einer Kapital­ge­sell­schaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht anfechten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

§ 27 Abs. 2 des Körper­schaft­steu­er­ge­setzes (KStG) schreibt vor, dass der Bestand des steuerlichen Einlagekontos mit einem besonderen Bescheid festzuschreiben ist. Auf dem Konto sind insbesondere die Einlagen zu erfassen, die der Gesellschafter an „seine“ Kapital­ge­sell­schaft geleistet hat. Werden solche Einlagen später an den Gesellschafter aus dem Einlagekonto zurückgezahlt, dann muss der Gesellschafter diese sog. Einla­gen­rü­ck­gewähr nicht versteuern. Obgleich der Bescheid im Sinne des § 27 Abs. 2 KStG somit im Wesentlichen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters hat, richtet sich der Bescheid ausschließlich an die Kapital­ge­sell­schaft.

Beteiligte Gesellschaft legte Einspruch gegen Bescheid über steuerliches Einlagekonto ein

Im Streitfall war die Klägerin, eine ausländische Kapital­ge­sell­schaft, an einer inländischen GmbH beteiligt; sie hatte im Jahr 2007 eine hohe Einlage geleistet. Dies war irrtümlich nicht deklariert worden und der entsprechende Bescheid wurde bestandskräftig. Erst im Jahr 2018 legte die Klägerin Einspruch mit der Begründung ein, dass ohne Erfassung ihrer Einlage im Bescheid eine spätere steuerfreie Einla­gen­rü­ck­gewähr nicht möglich sei. Weder dieser Einspruch noch die nachfolgende Klage waren erfolgreich. Das Finanzgericht entschied, dass alleine die GmbH als Adressatin des Bescheids das Recht habe, diesen anzufechten.

BFH bestätigt fehlende Anfech­tungs­be­fugnis

Der Bundesfinanzhof bestätigte diese Auffassung. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapital­ge­sell­schaft und allein sie kann deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapital­ge­sell­schaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittan­fech­tungsrecht) ist auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen besteht keine Rechts­schutzlücke, da die Kapital­ge­sell­schaft Fehler des Bescheids im Rechts­be­helfs­ver­fahren geltend machen kann. Zum anderen hätte ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde. Die Versagung eines eigenen Anfech­tungs­rechts des Gesellschafters ist auch mit der Rechts­schutz­ga­rantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vereinbar.

Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)

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