21.11.2024
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Dokument-Nr. 18409

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Bundesfinanzhof Beschluss06.05.2014

BFH zum Beginn der Rechts­mit­telfrist bei fehlerhafter Ausführung eines Zustel­lungs­auftragsFörmlichkeiten des Verfahrens für zuverlässige Fristen­be­rechnung müssen beachtet werden

Wird ein Urteil durch die Post amtlich zugestellt und in den Briefkasten des Empfängers eingeworfen, vergisst der Zusteller aber, auf dem Brief das Datum des Einwurfs in den Briefkasten zu vermerken, ist die Zustellung erst an dem Tag wirksam ausgeführt, an dem der Empfänger das Schriftstück nachweislich in die Hand bekommen hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im hier vorliegenden Fall hatte der Zusteller den Brief mit dem Finanz­ge­richts­urteil am Vormittag des 24. Dezember, einem Mittwoch, in den Briefkasten einer Rechts­an­walts­kanzlei geworfen. Den Datumsvermerk auf dem Briefumschlag hatte er allerdings vergessen. Bei Öffnung der Rechts­an­walts­kanzlei nach den Feiertagen am Montag, den 29. Dezember, wurde der undatierte Brief vorgefunden. Der Anwalt ging von einer Zustellung an jenem Montag aus und legte ein Rechtsmittel erst am 27. Januar beim BFH ein. Das hielt der Bundesfinanzhof für verspätet, denn die Monatsfrist habe schon am 24. Dezember begonnen. Am Heiligabend sei ebenso wie an Silvester davon auszugehen, dass von bis mittags eingeworfenen Postsendungen Kenntnis genommen werden könne. Dies reiche für einen tatsächlichen Zugang aus.

Strenge Sichtweise des vorlegenden Senats wird vom großen Senat nicht geteilt

Andere Senate des BFH hatten den Brief in vergleichbaren Fällen erst dann für „tatsächlich zugegangen“ gehalten, wenn ihn der Empfänger nachweislich in den Händen hatte. Der deshalb angerufene Große Senat des BFH teilte nicht die strenge Sichtweise des vorlegenden Senats. Wenn der Gesetzgeber die für eine Zustellung im Grundsatz notwendige Übergabe des Schriftstücks durch den Einwurf in den Briefkasten ersetze, müssten alle Förmlichkeiten dieses Verfahrens beachtet werden, damit die Rechts­mit­telfrist zuverlässig berechnet werden könne. Werde ein Datumsvermerk vergessen, komme es für den Fristbeginn darauf an, wann der Empfänger das Schriftstück tatsächlich in die Hand bekommen habe.

Tag der Zustellung für Fristberechnung maßgebend

Der Tag der Zustellung eines Urteils ist maßgebend dafür, wann die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels beginnt. Deshalb muss der Tag sowohl von dem Zustellenden als auch vom Zustel­lungs­emp­fänger genau bestimmt werden können. Wird ein Schriftstück dadurch zugestellt, dass einem Postunternehmen ein Zustel­lungs­auftrag erteilt wird, kann der Zusteller den Brief in den Briefkasten werfen, falls er den Empfänger nicht antrifft. Dies und den Tag der Zustellung vermerkt er in einem Vordruck, den der Zustellende zurück erhält. Der Zustel­lungs­emp­fänger erfährt vom Datum des Briefeinwurfs durch einen Datumsvermerk auf dem Briefumschlag. Wird eine dieser Förmlichkeiten vergessen, gilt das Schriftstück in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfänger „tatsächlich zugegangen ist“ (§ 53 Abs. 2 der Finanz­ge­richts­ordnung i.V.m. § 189 der Zivil­pro­zess­ordnung).

Im zu entscheidenden Fall führt das dazu, dass die Rechts­mit­telfrist gewahrt ist. Deshalb wird der zuständige Senat jetzt in der Sache über das Rechtsmittel zu entscheiden haben.

Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online

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