14.11.2024
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Bundesfinanzhof Beschluss09.10.2014

Erfordernis zur Diver­gen­zanfrage und Vorlage an den Großen Senat dient Sicherung einer einheitlichen RechtsprechungRegelung soll aus­einander­driftendes Recht verhindern

Der Große Senat des Bundes­fi­nanzhofs hat entschieden, dass die Verpflichtung zur Diver­gen­zanfrage und zur Vorlage an den Großen Senat auch im Fall der Änderung eines Geschäfts­verteilungs­plans fortbesteht, wenn der bisher zuständige Senat mit der Rechtsfrage, deren Beurteilung streitig ist, weiter befasst werden kann. Dem Beschluss lag eine Anfrage des VI. Senats zugrunde, in der es um die Anerkennung von Adoptionskosten als außer­ge­wöhnliche Belastungen i.S. von § 33 des Ein­kommen­steuer­gesetzes ging.

Will ein Senat des Bundes­fi­nanzhofs in einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Senats abweichen, ist dieser Senat nach § 11 der Finanz­ge­richts­ordnung zu einer Diver­gen­zanfrage und für den Fall, dass der andere Senat an seiner Rechts­auf­fassung festhält, zu einer Vorlage an den Großen Senat verpflichtet, wenn er gleichwohl hiervon abweichen will.

Verwirklichung des Gebots der Rechts­an­wen­dungs­gleichheit

In diesem Zusammenhang betont der Beschluss vom 9. Oktober 2014, dass die Einrichtung der Großen Senate bei allen obersten Bundesgerichten der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Damit wird das aus dem Rechts­s­taats­prinzip abgeleitete Gebot der Rechts­an­wen­dungs­gleichheit verwirklicht. Ausein­an­der­drif­tendes Recht soll verhindert werden. Im Fall einer Änderung der geschäfts­plan­mäßigen Zuständigkeiten entfällt das Erfordernis der Diver­gen­zanfrage beim bislang zuständigen Senat im Hinblick auf diese Zielsetzung nur dann, wenn eine weitere Befassung des bisher zuständigen Senats mit der streitigen Rechtsfrage ausgeschlossen ist. Darüber hinaus betont der Große Senat, dass eine Verpflichtung zur Anfrage in laufenden und zukünftigen Verfahren auch dann besteht, wenn in der Vergangenheit von der Rechtsprechung eines anderen Senats bewusst oder unbewusst abgewichen worden ist.

Bisher zuständige Senat konnte mit anderen Streitpunkten weiterhin befasst werden

Der vom Großen Senat entschiedenen Streitfrage lag die Änderung eines Geschäfts­ver­tei­lungsplans ab dem Jahr 2009 zugrunde, nach dem die Zuständigkeit für den Bereich der außer­ge­wöhn­lichen Belastungen vom III. Senat auf den VI. Senat übertragen wurde. Der bisher zuständige Senat konnte mit Fragen aus diesem Bereich allerdings im Zusammenhang mit anderen Streitpunkten weiterhin befasst werden. Dies reicht nach der Entscheidung des Großen Senats aus, um am Erfordernis von Diver­gen­zanfrage und Vorlage an den Großen Senat festzuhalten.

Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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