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Dokument-Nr. 34854

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Urteil07.09.2021Bundesarbeitsgericht9 AZR 571/20
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2022, 403Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2022, Seite: 403
  • NJW 2022, 1697Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2022, Seite: 1697
  • NZA 2022, 257Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2022, Seite: 257
  • NZA-RR 2022, 161Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht Rechtsprechungsreport (NZA-RR), Jahrgang: 2022, Seite: 161
  • ZIP 2022, 396Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2022, Seite: 396
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Würzburg, Urteil28.01.2020, 2 Ca 1068/19
  • Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil08.10.2020, 5 Sa 117/20
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil07.09.2021

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen Ein­gliederungs­managementsArbeitgeber entscheidet über Einleitung und Durchführung eines bEM

Aus § 167 Abs. 2 SGB IX ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen Ein­gliederungs­managements (bEM). Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber über die Einleitung und Durchführung eines bEM. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein schwer­be­hin­derter Arbeitnehmer im Jahr 2018 an 122 Arbeitstagen und im Jahr 2019 bis August an 86 Tagen krank­heits­bedingt arbeitsunfähig war, verlangte er von der Arbeitgeberin die Durchführung eines bEM. Da die Arbeitgeberin dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Während das Arbeitsgericht Würzburg der Klage stattgab, wies sie das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.

Kein Anspruch auf Durchführung eines bEM

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts. Dem Kläger stehe aus § 167 Abs. 2 SGB IX kein Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines bEM zu. Vielmehr weise die Vorschrift die Initiativlast dem Arbeitgeber zu. Dieser habe auch die Nachteile zu tragen, wenn er bei der Abwehr des Beschäf­ti­gungs­ver­langens des Arbeitnehmers oder Begründung einer Kündigung sich darauf beruft, ein bEM sei nicht erforderlich gewesen. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, so habe er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggfs. zu beweisen.

§ 167 Abs. 2 SGB IX sperrt als spezi­al­ge­setzliche Regelung Anwendung anderer Anspruchs­grundlagen

Der Anspruch des Klägers auf Einleitung und Durchführung eines bEM ergebe sich nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder einer Konkretisierung der Schutzpflichten des Arbeitgebers aus § 618 BGB. Denn insofern sperre § 167 Abs. 2 SGB IX als spezi­al­ge­setzliche Regelung mögliche andere Anspruchs­grundlagen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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