Bundesarbeitsgericht Urteil07.09.2021
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Durchführung eines betrieblichen EingliederungsmanagementsArbeitgeber entscheidet über Einleitung und Durchführung eines bEM
Aus § 167 Abs. 2 SGB IX ergibt sich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (bEM). Vielmehr entscheidet der Arbeitgeber über die Einleitung und Durchführung eines bEM. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem ein schwerbehinderter Arbeitnehmer im Jahr 2018 an 122 Arbeitstagen und im Jahr 2019 bis August an 86 Tagen krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, verlangte er von der Arbeitgeberin die Durchführung eines bEM. Da die Arbeitgeberin dies ablehnte, erhob der Arbeitnehmer Klage. Während das Arbeitsgericht Würzburg der Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht Nürnberg ab. Dagegen richtete sich die Revision des Klägers.
Kein Anspruch auf Durchführung eines bEM
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Dem Kläger stehe aus § 167 Abs. 2 SGB IX kein Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines bEM zu. Vielmehr weise die Vorschrift die Initiativlast dem Arbeitgeber zu. Dieser habe auch die Nachteile zu tragen, wenn er bei der Abwehr des Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers oder Begründung einer Kündigung sich darauf beruft, ein bEM sei nicht erforderlich gewesen. Will sich der Arbeitgeber darauf berufen, so habe er die objektive Nutzlosigkeit des bEM darzulegen und ggfs. zu beweisen.
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§ 167 Abs. 2 SGB IX sperrt als spezialgesetzliche Regelung Anwendung anderer Anspruchsgrundlagen
Der Anspruch des Klägers auf Einleitung und Durchführung eines bEM ergebe sich nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme, als vertragliche Nebenpflicht aus § 241 Abs. 2 BGB oder einer Konkretisierung der Schutzpflichten des Arbeitgebers aus § 618 BGB. Denn insofern sperre § 167 Abs. 2 SGB IX als spezialgesetzliche Regelung mögliche andere Anspruchsgrundlagen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2025
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)