18.10.2024
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Dokument-Nr. 30408

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Bundesarbeitsgericht Urteil15.06.2021

BAG: "Ran an den Speck"-Redakteur zu Recht abgemahntVerstoß gegen Anzeigepflicht begründet Abmahnung

Eine tarifliche Regelung, nach der ein angestellter Zeitschriften­redakteur dem Verlag die anderweitige Verwertung einer während seiner arbeits­vertraglichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht anzuzeigen hat, soll dem Verlag regelmäßig die Prüfung ermöglichen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröf­fent­lichung beeinträchtigt werden. Verstößt der Arbeitnehmer gegen die Anzeigepflicht, kann dies eine Abmahnung rechtfertigen.

Im hier vorliegenden Fall war der Kläger bei der Beklagten als Redakteur der Zeitschrift „W.“ beschäftigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis findet der Mantel­ta­rif­vertrag für Redakteurinnen/Redakteure an Zeitschriften idF vom 4. November 2011 (MTV) Anwendung. Nach § 13 Ziffer 3 MTV bedarf eine Redakteurin bzw. ein Redakteur zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihr/ihm bei ihrer/seiner Tätigkeit für den Verlag bekannt gewordenen Nachricht der schriftlichen Einwilligung des Verlags. Der Arbeitsvertrag der Parteien verlangt anstelle der schriftlichen Einwilligung des Verlags die der Chefredaktion.

Passage mit kniff in die Hüfte durch Redaktion gestrichen

Im September 2017 nahm der Kläger im Rahmen einer Dienstreise in die USA an der Stand­or­ter­öffnung eines deutschen Unternehmens teil, um darüber für die Beklagte zu berichten. Der Artikel des Klägers enthielt ua. die Schilderung eines Vorfalls, der sich während der Eröff­nungs­ver­an­staltung am abendlichen Buffet zwischen dem Kläger und der ausrichtenden Unternehmerin im Beisein von Redakteuren anderer Zeitschriften zugetragen hatte. Auf die Erklärung des Klägers, er esse nichts, da er „zu viel Speck über‘m Gürtel“ habe, kniff die Unternehmerin dem Kläger in die Hüfte. Diese Passage wurde von der Redaktion der Zeitschrift „W.“ gestrichen.

Abmahnung nach Veröf­fent­lichung des Beitrags „Ran an den Speck“ in der taz

Im Dezember 2017 fragte der Kläger seinen Chefredakteur, ob der Vorfall nicht doch noch im Rahmen der „#MeToo-Debatte“ veröffentlicht werden könne. Dies lehnte der Chefredakteur ab. Der Ankündigung des Klägers, den Beitrag anderweitig zu publizieren, begegnete der Chefredakteur mit einem Hinweis auf das Konkur­renz­verbot im Arbeitsvertrag. Im März 2018 erschien - ohne vorherige Unterrichtung der Beklagten - in der T.-Zeitung ein Beitrag des Klägers mit dem Titel „Ran an den Speck“. Die Beklagte erteilte dem Kläger daraufhin eine Abmahnung, weil er es unterlassen hatte, die schriftliche Einwilligung der Chefredaktion einzuholen.

Kläger begehrte Entfernung der Abmahnung aus Personalakte

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Er hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten, der Erlaub­nis­vor­behalt in § 13 Ziffer 3 MTV verletze ihn als Redakteur in seiner durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit sowie in den weiteren Grundrechten auf freie Meinung­s­äu­ßerung und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, außerdem in dem Recht aus Art. 10 Abs. 1 der Europäischen Menschen­rechts­kon­vention. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen, weil die Beklagte eine Veröf­fent­lichung endgültig abgelehnt habe, um die Unternehmerin zu schützen.

Klage in allen Instanzen erfolglos

Die Klage wurde in den Vorinstanzen abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­ge­richts keinen Erfolg. Die Beklagte war berechtigt, den Kläger wegen Verletzung seiner Anzeigepflicht aus § 13 Ziffer 3 MTV abzumahnen. Die Verpflichtung eines Redakteurs, den Verlag vor der anderweitigen Veröf­fent­lichung einer ihm während seiner arbeits­ver­trag­lichen Tätigkeit bekannt gewordenen Nachricht um Erlaubnis zu ersuchen, verstößt weder gegen Verfassungs- noch gegen Konven­ti­o­nsrecht.

Recht auf Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit vorrangig

Im Rahmen der Abwägung der kollidierenden Grund­rechts­po­si­tionen von Redakteur und Verlag ist zu berücksichtigen, dass Letzterer erst durch die Anzeige der beabsichtigten Nebentätigkeit in die Lage versetzt wird zu überprüfen, ob seine berechtigten Interessen durch die beabsichtigte Veröf­fent­lichung beeinträchtigt werden. Dahinter muss das Interesse des Arbeitnehmers, die Nachricht ohne vorherige Einbindung des Verlags zu veröffentlichen, regelmäßig zurücktreten.

Einwilligung der Chefredaktion erforderlich

Das Landes­a­r­beits­gericht hat vorliegend ohne Rechtsfehler angenommen, der Kläger sei unter den gegebenen Umständen verpflichtet gewesen, vor der Veröf­fent­lichung des Artikels in der T.-Zeitung die Einwilligung der Chefredaktion einzuholen. Die Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse an der Unterrichtung, um die Verwertung der Nachricht durch einen Wettbewerber gegebenenfalls verhindern zu können, während die Belange des Klägers dadurch nur unwesentlich beeinträchtigt worden wären.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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