21.11.2024
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Dokument-Nr. 33178

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Bundesarbeitsgericht Urteil25.01.2022

BAG: Grundsätzlich besteht auch bei leicht über­durch­schnittlicher Bewertung kein Anspruch auf eine Dankes- und Wunschformel in Arbeits­zeug­nissenEventuelle Ausnahme bei standardmäßiger Verwendung der Schlussformel durch Arbeitgeber

Grundsätzlich besteht auch bei leicht über­durch­schnittlicher Bewertung kein Anspruch auf Aufnahme einer Dankes- und Wunschformel in ein Arbeitszeugnis. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Arbeitgeber eine entsprechende Schlussformel standardmäßig in Arbeits­zeug­nissen verwendet. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Arbeitnehmer im Jahr 2020 vor dem Arbeitsgericht Mönchengladbach auf Berichtigung eines Arbeits­zeug­nisses. Er meinte, seine frühere Arbeitgeberin müsse das Zeugnis mit einer Schlussformel versehen, in der sie ihm für die geleistete Arbeit dankt und ihm für die Zukunft alles Gute und viel Erfolg wünscht. Während das Arbeitsgericht die Klage abwies, gab ihr das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf statt. Dagegen richtete sich die Revision der Beklagten.

Kein Anspruch auf Berichtigung des Arbeits­zeug­nisses

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten. Dem Kläger stehe aufgrund der erheblichen Beein­träch­tigung der negativen Meinungs­freiheit der Beklagten und der geringen Relevanz bei der Realisierung des Zeugniszwecks kein Anspruch auf die gewünschte Berichtigung des Arbeits­zeug­nisses zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich bei leicht überdurch­schnitt­lichen Bewertungen auch nicht aus dem Rücksicht­nah­megebot des § 241 Abs. 2 BGB. Es sei zu beachten, dass die Regelung zum Inhalt eines Arbeits­zeug­nisses durch § 109 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewO abschließend geregelt sei. Das Rücksicht­nah­megebot könne nicht herangezogen werden, um abschließende gesetzliche Regelungen zu erweitern.

Eventuelle Ausnahme bei standardmäßiger Verwendung der Schlussformel durch Arbeitgeber

Ob ein Anspruch auf Aufnahme der Schlussformel dann besteht, wenn der Arbeitgeber in den von ihm erteilten Arbeits­zeug­nissen standardmäßig entsprechende Schlussformeln verwendet, hielt das Bundes­a­r­beits­gericht für offen. Ein solcher Fall lag hier nämlich nicht vor.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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