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- ArbRB 2013, 68Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 68
- AuR 2013, 182Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR), Jahrgang: 2013, Seite: 182
- BB 2013, 766Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 766
- GmbHR 2013, 41Zeitschrift: GmbH-Rundschau (GmbHR), Jahrgang: 2013, Seite: 41
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- NJW 2013, 811Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 811
- NZA 2013, 324Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 324
- RdW 2013, 342Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2013, Seite: 342
- ZTR 2013, 15Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2013, Seite: 15
Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2012
Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im ArbeitszeugnisAussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt
Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurchschnittlichen Leistungs- und Verhaltensbeurteilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betriebsbedingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landesarbeitsgericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.
Arbeitgeber ist nur verpflichtet, Zeugnis gegebenenfalls ohne Schlussformel zu erteilen
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht "beurteilungsneutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Verhaltensbeurteilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
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