21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 14837

Drucken
Urteil11.12.2012Bundesarbeitsgericht9 AZR 227/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2013, 68Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2013, Seite: 68
  • AuR 2013, 182Zeitschrift: Arbeit und Recht (AuR), Jahrgang: 2013, Seite: 182
  • BB 2013, 766Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2013, Seite: 766
  • GmbHR 2013, 41Zeitschrift: GmbH-Rundschau (GmbHR), Jahrgang: 2013, Seite: 41
  • MDR 2013, 413Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2013, Seite: 413
  • NJW 2013, 811Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 811
  • NZA 2013, 324Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2013, Seite: 324
  • RdW 2013, 342Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2013, Seite: 342
  • ZTR 2013, 15Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR), Jahrgang: 2013, Seite: 15
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2012

Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Dank und gute Wünsche im ArbeitszeugnisAussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt

Der Arbeitgeber ist gesetzlich nicht verpflichtet, das Arbeitszeugnis mit Formulierungen abzuschließen, in denen er dem Arbeitnehmer für die geleisteten Dienste dankt, dessen Ausscheiden bedauert oder ihm für die Zukunft alles Gute wünscht. Das einfache Zeugnis muss nach § 109 Abs. 1 Satz 2 GewO mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten. Der Arbeitnehmer kann gemäß § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeits­ver­hältnis (qualifiziertes Zeugnis) erstrecken. Aussagen über persönliche Empfindungen des Arbeitgebers gehören damit nicht zum notwendigen Zeugnisinhalt. Ist der Arbeitnehmer mit einer vom Arbeitgeber in das Zeugnis aufgenommenen Schlussformel nicht einverstanden, kann er nur die Erteilung eines Zeugnisses ohne diese Formulierung verlangen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls leitete einen Baumarkt der Beklagten. Nach der Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erteilte ihm die Beklagte ein Arbeitszeugnis mit einer überdurch­schnitt­lichen Leistungs- und Verhal­tens­be­ur­teilung. Das Zeugnis endet mit den Sätzen: "Herr K scheidet zum 28.02.2009 aus betrie­bs­be­dingten Gründen aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute." Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Schlusssatz sei unzureichend und entwerte sein gutes Zeugnis. Er habe Anspruch auf die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute."

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben, das Landes­a­r­beits­gericht hat sie auf die Berufung der Beklagten abgewiesen.

Arbeitgeber ist nur verpflichtet, Zeugnis gegebenenfalls ohne Schlussformel zu erteilen

Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Schlusssätze in Zeugnissen, mit denen Arbeitgeber in der Praxis oft persönliche Empfindungen wie Dank oder gute Wünsche zum Ausdruck bringen, sind nicht "beurtei­lungs­neutral", sondern geeignet, die objektiven Zeugnisaussagen zu Führung und Leistung des Arbeitnehmers zu bestätigen oder zu relativieren. Wenn ein Arbeitgeber solche Schlusssätze formuliert und diese nach Auffassung des Arbeitnehmers mit dem übrigen Zeugnisinhalt nicht in Einklang stehen, ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, ein Zeugnis ohne Schlussformel zu erteilen. Auch wenn in der Praxis, insbesondere in Zeugnissen mit überdurch­schnitt­licher Leistungs- und Verhal­tens­be­ur­teilung, häufig dem Arbeitnehmer für seine Arbeit gedankt wird, kann daraus mangels einer gesetzlichen Grundlage kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Dankesformel abgeleitet werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil14837

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI