23.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2014

Verwirkung eines Schmerzens­geld­an­spruchs bei MobbingBloßes Abwarten des Betroffenen ist nicht als "treuwidrig" anzusehen

Der Schmerzens­geld­an­spruch wegen Mobbings (§§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG) kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes "Zuwarten" oder die Untätigkeit des Anspruch­stellers nicht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens macht gegen seinen früheren Vorgesetzten einen Schmer­zens­geldan­spruch wegen Verletzung der Gesundheit und des allgemeinen Persön­lich­keits­rechts in Höhe von mindestens 10.000 Euro geltend. Er stützt sich dabei auf Vorfälle in den Jahren 2006 bis 2008, die er als Isolierung, Herabwürdigung und Schikane wertet. Der letzte Vorgang soll am 8. Februar 2008 stattgefunden haben. Der Kläger war 2007 an 52 Tagen, 2008 an 216 Tagen und 2009 durchgängig bis August arbeitsunfähig, unter anderem wegen Depression. Die Klage ging Ende Dezember 2010 bei Gericht ein.

BAG verneint Verwirkung des Anspruchs und weist Sache zurück an das Landes­a­r­beits­gericht

Das Landes­a­r­beits­gericht Nürnberg hat einen möglichen Schmer­zens­geldan­spruch allein wegen Verwirkung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Sie führte zur Aufhebung und Zurück­ver­weisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht. Eine Verwirkung, die nur unter ganz besonderen Umständen zu bejahen ist, scheidet hier aus. Entgegen der Auffassung des Berufungs­ge­richts ist ein bloßes Zuwarten nicht als "treuwidrig" anzusehen. Ein Unterlassen begründet nur dann ein Umstandsmoment, wenn aufgrund zusätzlicher besonderer Umstände eine Pflicht zur zeitnahen Geltendmachung besteht. In der vorzunehmenden Gesamtabwägung darf nicht auf eventuelle Beweis­schwie­rig­keiten auf Seiten des Anspruchs­gegners abgestellt werden. Das durch Richterrecht geschaffene Institut der Verwirkung darf in seiner Anwendung nicht dazu führen, dass die gesetzliche Verjährung unterlaufen wird. Das Landes­a­r­beits­gericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob tatsächlich ein Mobbing­ge­schehen festzustellen ist.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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