21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7472

Drucken
Urteil19.02.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 176/08
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil10.01.2008, 8 Sa 181/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2009

Betrie­bs­übergang: BAG zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeits­ver­hält­nissesTrotz Widerspruchs kann der Arbeitnehmer beim Betrie­bs­er­werber im Wege der Perso­nal­ge­stellung arbeiten

Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses mit dem Betrie­bs­ver­äußerer oder dem Betrie­bs­er­werber über ein Arbeits­ver­hältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Wenn er trotz seines Widerspruchs für den Betrie­bs­er­werber arbeitet, verhält er sich nicht widersprüchlich, entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf einen Betrie­bs­er­werber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Übt der Arbeitnehmer das Wider­spruchsrecht aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung des Wider­spruchs­rechts im Einzelfall rechts­miss­bräuchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den Arbeit­ge­ber­wechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betrie­bs­er­werber über den Abschluss eines Arbeits­ver­trages zu günstigeren Bedingungen verhandelt.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als Immobi­li­en­fach­berater beschäftigt. Deren Immobi­li­en­ver­mitt­lungs­ge­schäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH übertragen werden. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf diese GmbH, erklärte sich aber bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Perso­nal­ge­stellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kläger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen, besseren Arbeits­ver­trages mit der GmbH und nachdem er schließlich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.

BAG gibt dem Arbeitnehmer Recht

Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Arbeits­ver­hält­nisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hielt die Ausübung des Wider­spruchs­rechts durch den Kläger nicht für rechts­miss­bräuchlich und sein Festhalten am Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betrie­bs­ver­äußerer oder dem Betrie­bs­er­werber über ein Arbeits­ver­hältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betrie­bs­er­werber hat sich der Kläger nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des BAG vom 19.02.2009

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil7472

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI