18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7472

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Urteil19.02.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 176/08
Vorinstanz:
  • Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil10.01.2008, 8 Sa 181/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2009

Betrie­bs­übergang: BAG zum Widerspruch gegen den Übergang des Arbeits­ver­hält­nissesTrotz Widerspruchs kann der Arbeitnehmer beim Betrie­bs­er­werber im Wege der Perso­nal­ge­stellung arbeiten

Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch gegen den Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses mit dem Betrie­bs­ver­äußerer oder dem Betrie­bs­er­werber über ein Arbeits­ver­hältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Wenn er trotz seines Widerspruchs für den Betrie­bs­er­werber arbeitet, verhält er sich nicht widersprüchlich, entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Bei einem Betriebsübergang kann ein Arbeitnehmer nach § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf einen Betrie­bs­er­werber innerhalb eines Monats nach der Unterrichtung schriftlich widersprechen. Übt der Arbeitnehmer das Wider­spruchsrecht aus, muss er dieses weder begründen, noch bedarf es eines sachlichen Grundes. Zwar kann grundsätzlich auch die Ausübung des Wider­spruchs­rechts im Einzelfall rechts­miss­bräuchlich erfolgen. Der widersprechende Arbeitnehmer verfolgt aber keine unzulässigen Ziele, wenn es ihm nicht ausschließlich darum geht, den Arbeit­ge­ber­wechsel zu verhindern, sondern wenn er mit dem Betrie­bs­er­werber über den Abschluss eines Arbeits­ver­trages zu günstigeren Bedingungen verhandelt.

Sachverhalt

Der Kläger war bei der beklagten Sparkasse als Immobi­li­en­fach­berater beschäftigt. Deren Immobi­li­en­ver­mitt­lungs­ge­schäft sollte auf eine Vertriebs-GmbH übertragen werden. Der Kläger widersprach dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf diese GmbH, erklärte sich aber bereit, als Beschäftigter der Sparkasse bei der GmbH im Wege der Perso­nal­ge­stellung zu arbeiten. Bei seiner Auffassung, Arbeitnehmer der Beklagten zu sein, blieb der Kläger auch nach erfolglos verlaufenen Verhandlungen über den Abschluss eines neuen, besseren Arbeits­ver­trages mit der GmbH und nachdem er schließlich im Betrieb der GmbH seine Arbeit fortsetzte.

BAG gibt dem Arbeitnehmer Recht

Der Antrag des Klägers auf Feststellung eines Arbeits­ver­hält­nisses zwischen den Parteien war in allen drei Instanzen erfolgreich. Auch der Achte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts hielt die Ausübung des Wider­spruchs­rechts durch den Kläger nicht für rechts­miss­bräuchlich und sein Festhalten am Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten nicht für treuwidrig. Es steht dem Arbeitnehmer frei, nach dem Widerspruch mit dem Betrie­bs­ver­äußerer oder dem Betrie­bs­er­werber über ein Arbeits­ver­hältnis auf neuer Grundlage zu verhandeln. Auch mit der Arbeit für den Betrie­bs­er­werber hat sich der Kläger nicht widersprüchlich verhalten; zudem hat er stets auf seinem rechtlich zutreffenden Standpunkt beharrt, infolge seines Widerspruchs Arbeitnehmer der Beklagten geblieben zu sein.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 20/09 des BAG vom 19.02.2009

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