18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.11.2011

BAG zur Wider­spruchsfrist eines Arbeitsnehmers nach einem Betrie­bs­übergangOrdnungsgemäße Unterrichtung über Betrie­bs­übergang setzt Wider­spruchsfrist in Gang

Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betrie­bs­übergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf den Betrie­bs­er­werber in Lauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeits­ver­hält­nisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung. Am 13. Mai 2009 schloss sie einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeits­ver­hältnis zum 30. Juni 2009 enden und die Klägerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwalts­schreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeits­ver­hält­nisses. Diesen Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück. Die Klägerin hält ihren Widerspruch für rechtzeitig. Sie sei über den Betrie­bs­übergang durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihr Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten bestehe deshalb fort.

LAG: Klägerin hat Wider­spruchsrecht aufgrund des Abschlusses eines Auflö­sungs­ver­trages verwirkt

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat ihre diesbezügliche Feststel­lungsklage abgewiesen, weil die Klägerin ihr Wider­spruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflö­sungs­ver­trages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die Unterrichtung der Klägerin über den Betrie­bs­übergang den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB genügt und die einmonatige Wider­spruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher dahinstehen.

BAG: Unter­rich­tungs­schreiben der Beklagten genügt gesetzlichen Erfordernissen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren Widerspruch vom 18. Mai 2009 als verspätet erachtet. Das Unter­rich­tungs­schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Wider­spruchsfrist mit Zugang des Unter­rich­tungs­schreibens an die Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Wider­spruchsrecht auch verwirkt gewesen wäre, kam es deshalb nicht an.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12542

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI