18.10.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil10.11.2011

BAG zur Wider­spruchsfrist eines Arbeitsnehmers nach einem Betrie­bs­übergangOrdnungsgemäße Unterrichtung über Betrie­bs­übergang setzt Wider­spruchsfrist in Gang

Nur eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Unterrichtung über einen beabsichtigten Betrie­bs­übergang setzt die einmonatige Frist für den Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf den Betrie­bs­er­werber in Lauf. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Beklagten als Callcenter-Agentin beschäftigt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2008 unterrichtete die Beklagte ihre Mitarbeiter über einen zum 1. Dezember 2008 geplanten Betriebsübergang auf die T-GmbH. Die Klägerin widersprach dem Übergang ihres Arbeits­ver­hält­nisses auf diese GmbH zunächst nicht und erbrachte für diese ihre Arbeitsleistung. Am 13. Mai 2009 schloss sie einen Auflösungsvertrag mit der T-GmbH. Nach diesem sollte das Arbeits­ver­hältnis zum 30. Juni 2009 enden und die Klägerin bei ihrem Ausscheiden eine einmalige Sonderzahlung und eine Abfindung für den Verlust ihres Arbeitsplatzes erhalten. Mit Anwalts­schreiben vom 18. Mai 2009 widersprach die Klägerin gegenüber der Beklagten dem Übergang ihres Arbeits­ver­hält­nisses. Diesen Widerspruch wies die Beklagte als verspätet zurück. Die Klägerin hält ihren Widerspruch für rechtzeitig. Sie sei über den Betrie­bs­übergang durch die Beklagte nicht ordnungsgemäß unterrichtet worden. Ihr Arbeits­ver­hältnis mit der Beklagten bestehe deshalb fort.

LAG: Klägerin hat Wider­spruchsrecht aufgrund des Abschlusses eines Auflö­sungs­ver­trages verwirkt

Das Landes­a­r­beits­gericht Berlin-Brandenburg hat ihre diesbezügliche Feststel­lungsklage abgewiesen, weil die Klägerin ihr Wider­spruchsrecht wegen des Abschlusses des Auflö­sungs­ver­trages mit der T-GmbH verwirkt habe. Ob die Unterrichtung der Klägerin über den Betrie­bs­übergang den Anforderungen des § 613 a Abs. 5 BGB genügt und die einmonatige Wider­spruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB in Gang gesetzt habe, könne daher dahinstehen.

BAG: Unter­rich­tungs­schreiben der Beklagten genügt gesetzlichen Erfordernissen

Das Bundes­a­r­beits­gericht hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen und ihren Widerspruch vom 18. Mai 2009 als verspätet erachtet. Das Unter­rich­tungs­schreiben der Beklagten vom 25. Oktober 2008 habe den gesetzlichen Erfordernissen genügt, weshalb die Wider­spruchsfrist mit Zugang des Unter­rich­tungs­schreibens an die Klägerin zu laufen begonnen habe. Darauf, ob das Wider­spruchsrecht auch verwirkt gewesen wäre, kam es deshalb nicht an.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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