21.11.2024
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Dokument-Nr. 1988

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Urteil02.03.2006Bundesarbeitsgericht8 AZR 124/05
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Bundesarbeitsgericht Urteil02.03.2006

BAG zum Wider­spruchsrecht eines Arbeitnehmers bei gesetzlich angeordnetem Übergang von Arbeits­ver­hält­nissenArbeitnehmer hat kein Wider­spruchsrecht - § 613 a BGB ist nicht auf Betrie­bs­übergang infolge eines Gesetzes anwendbar

Wenn ein Arbeits­ver­hältnis nicht durch Rechtsgeschäft auf einen neuen Arbeitgeber übertragen wird, sondern per Gesetz, so kann der Arbeitnehmer nicht gem. § 613 a Abs. 6 BGB dem Übergang widersprechen. Diese Vorschrift ist nur auf rechts­ge­schäft­lichen Übergang anwendbar. Das hat das Bundes­a­r­beits­gericht (BAG) entschieden.

Nach § 613 a Abs. 6 BGB kann ein Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses widersprechen, wenn der Betrieb, in dem er beschäftigt ist, infolge eines Rechtsgeschäfts auf einen anderen Inhaber übergeht. Die Vorschrift findet auf den gesetzlich angeordneten Übergang eines Arbeits­ver­hält­nisses keine Anwendung. Auch eine sinngemäße Anwendung kommt nicht in Betracht, wenn ein Gesetz zur Überleitung von Arbeits­ver­hält­nissen von einem Land auf eine Stiftung des öffentlichen Rechts ausdrücklich nur auf die Anwendung der recht­s­er­hal­tenden Regelungen gegen den neuen Arbeitgeber nach § 613 a Abs. 1 - 4 BGB verweist. Der darin gleichzeitig enthaltene Ausschluss eines Wider­spruchs­rechts verstößt auch nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wenn überwiegende Belange des Gemeinwohls die Erhaltung der Funkti­o­ns­fä­higkeit des übergehenden Betriebes gebieten und die Interessen der Belegschaft hierdurch nicht unver­hält­nismäßig beeinträchtigt werden.

Der Kläger war bei dem beklagten Land als Bühnen­hand­werker in einem Opernhaus beschäftigt. Auf Grund eines Gesetzes übernahm eine Stiftung die Trägerschaft und die Betriebsmittel der Staatsoper Unter den Linden, der Deutschen Oper Berlin und der Komischen Oper Berlin. Das Gesetz ordnete zudem den Übergang der Arbeits­ver­hältnisse der bei den Opernhäusern beschäftigten Arbeitnehmer an. Der Kläger und zahlreiche Arbeitnehmer widersprachen dem Übergang des Arbeits­ver­hält­nisses.

Mit der Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass sein Arbeits­ver­hältnis auf Grund seines Widerspruchs nicht von dem beklagten Land auf die Stiftung übergegangen ist. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos.

Vorinstanz:

Landes­a­r­beits­gericht Berlin, Urteil vom 7. Dezember 2004 - 7 Sa 1920/04 -

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/06 des BAG vom 02.03.2006

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