24.11.2024
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Dokument-Nr. 8201

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Urteil23.07.2009Bundesarbeitsgericht8 AZR 357/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht München, Urteil17.04.2008, 4 Sa 1063/07
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil23.07.2009

BAG zur Verwirkung des Wider­spruchs­rechts eines Arbeitnehmers bei einem Betrie­bs­übergangNicht ordnungsgemäße Unterrichtung über Betrie­bs­übergang setzt Wider­spruchsfrist nicht in Gang

Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung des Arbeitnehmers über einen beabsichtigten Betrie­bs­übergang setzt die einmonatige Frist für einen Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf den Betrie­bs­er­werber (§ 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB) nicht in Lauf. Das Recht zum Widerspruch kann allerdings verwirken. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Der Kläger war bei der S. AG im Geschäfts­bereich „Com MD (Mobile Devices)“ als Konstrukteur beschäftigt. Diesen Geschäfts­bereich verkaufte die S. AG an die B. OHG. Alle Vermö­gens­ge­gen­stände wurden auf die OHG übertragen. Die S. AG informierte den Kläger mit Schreiben vom 29. August 2005 über den Betriebsübergang ab 1. Oktober 2005. Am 9. August 2006 schloss der Kläger mit der Betrie­bs­er­werberin einen Aufhebungsvertrag, dem zufolge sein Arbeits­ver­hältnis zum 31. Oktober 2006 gegen Zahlung einer Abfindung enden sollte. Mit Schreiben vom 22. Dezember 2006 widersprach er dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf die B. OHG unter Berufung auf die Fehler­haf­tigkeit der Unterrichtung. Am 29. September 2006 hatte die B. OHG Antrag auf Eröffnung des Insol­venz­ver­fahrens gestellt. Dieses wurde am 1. Januar 2007 eröffnet. Mit seiner Klage macht der Kläger den Fortbestand seines Arbeits­ver­hält­nisses mit der S. AG geltend und verlangt Weiter­be­schäf­tigung sowie Vergütung. Er ist der Auffassung, er habe dem Übergang seines Arbeits­ver­hält­nisses auf die B. OHG noch wirksam widersprechen können, weil er nicht ausreichend, insbesondere nicht zutreffend über die wirtschaftliche Situation der Betrie­bs­er­werberin unterrichtet worden sei. Die S. AG meint, ein rechtzeitiger Widerspruch liege nicht vor. Außerdem habe der Kläger sein Wider­spruchsrecht verwirkt.

Wider­spruchsrecht durch Abschluss des Aufhe­bungs­vertrags verwirkt

Das Landes­a­r­beits­gericht hat der Klage stattgegeben. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat auf die Revision der Beklagten die Klage abgewiesen. Da die Unterrichtung über den beabsichtigten Betrie­bs­übergang auf die B. OHG nicht ordnungsgemäß war, wurde die Wider­spruchsfrist des § 613 a Abs. 6 Satz 1 BGB nicht in Gang gesetzt. Der Kläger hat sein Wider­spruchsrecht jedoch verwirkt. Durch Abschluss des Aufhe­bungs­ver­trages mit der Betrie­bs­er­werberin hatte der Kläger über sein Arbeits­ver­hältnis disponiert. Auf diesen Umstand kann sich die S. AG berufen, wobei es nicht darauf ankommt, wann sie vom Abschluss des Aufhe­bungs­ver­trages Kenntnis erlangt hat.

Erläuterungen

Dem Senat lagen am selben Tag fünf weitere Verfahren (- 8 AZR 538/08 -, - 8 AZR 539/08 -, - 8 AZR 540/08 -, - 8 AZR 541/08 - und - 8 AZR 558/08 -) zur Entscheidung vor, deren Sachverhalte in Fragen des Unter­rich­tungs­schreibens im Wesentlichen gleich gelagert waren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 72/09 des BAG vom 23.07.2009

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