Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2008 zeigte sich ein bei einem Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik beschäftigter Monteur damit einverstanden, dass für einen Werbefilm zum Unternehmen Filmaufnahmen von seiner Person getätigt und diese Aufnahmen veröffentlicht werden. Er unterschrieb diesbezüglich eine mit "Thema: Filmaufnahmen" überschriebene Namensliste. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Januar 2011 endete, verlangte der Monteur im November 2011 die Entfernung des Films von der Homepage des Unternehmens. Er führte an, nie sein Einverständnis zu der Veröffentlichung gegeben zu haben. Vorsorglich erklärte er den Widerruf seiner möglicherweise erklärten Einwilligung. Zugleich erhob der Monteur Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung und Zahlung eines Schmerzensgelds. Das Unternehmen nahm daraufhin den Werbefilm von der Homepage.
Das Arbeitsgericht Koblenz bejahte lediglich den Unterlassungsanspruch. Auf Berufung des Monteurs und des Unternehmens verneinte das Landesarbeitsgericht sowohl den Unterlassungs- als auch den Schmerzensgeldanspruch. Es führte zur Begründung aus, dass der Monteur in die Veröffentlichung der Filmaufnahmen eingewilligt habe. Dies sei zeitlich unbegrenzt erteilt worden und sei mit Ende des Arbeitsverhältnisses nicht erloschen. Für den Widerruf der Einwilligung habe es schließlich an einem Grund gefehlt. Da aufgrund der bestehenden Einwilligung das Persönlichkeitsrecht des Monteurs nicht rechtswidrig verletzt worden sei, habe ihm auch kein Schmerzensgeld zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Monteur Revision ein.
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Monteurs zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung des Werbefilms zugestanden. Zwar dürfen Bildnisse, wozu auch Filmaufnahmen gehören, nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Diese bedürfe gerade bei Arbeitsverhältnissen der Schriftform. Eine solche habe im vorliegenden Fall aber vorgelegen. Durch Unterzeichnung der Namensliste habe der Monteur schriftlich in die Veröffentlichung des Werbefilms eingewilligt.
Die Einwilligung sei auch nicht durch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erloschen, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Film reinen Illustrationszwecken diene und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiere. So habe der Fall hier gelegen.
Der Monteur habe nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts die Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Aus § 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG lasse sich entnehmen, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell jederzeit widerrufen werden könne. Vielmehr bedürfe es für den Widerruf eines Grundes. Der Arbeitnehmer müsse erklären, warum er nunmehr, anders als bei der Erteilung seiner Einwilligung, die Veröffentlichung der Filmaufnahmen nicht mehr wünscht. An einer solchen plausiblen Erklärung habe es hier gefehlt. Eine solche Erklärung sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die Zustimmung erst knapp drei Jahre nach ihrer Erteilung und erst zehn Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses widerrufen wurde.
Da eine wirksame Einwilligung in der Veröffentlichung der Filmaufnahmen vorlag, so das Bundesarbeitsgericht, sei das Persönlichkeitsrecht des Monteurs nicht verletzt worden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld habe daher nicht bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2015
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)