18.10.2024
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Sie sehen die Silhouette einer Person, welche an einer Wand mit vielen kleinen Bildern vorbeigeht.

Dokument-Nr. 21352

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Urteil11.12.2014Bundesarbeitsgericht8 AZR 1010/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2015, 1276Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2015, Seite: 1276
  • DB 2015, 1296Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2015, Seite: 1296
  • K&R 2015, 433Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2015, Seite: 433
  • NJW 2015, 2140Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2015, Seite: 2140
  • NZA 2015, 604Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2015, Seite: 604
  • ZD 2015, 330Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 330
  • ZUM 2015, 604Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht (ZUM), Jahrgang: 2015, Seite: 604
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Koblenz, Urteil07.12.2012, 4 Ca 4364/11
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil08.05.2013, 8 Sa 30/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.12.2014

BAG: Erteilte Einwilligung zur Veröf­fent­lichung eines Werbefilms mit einem Arbeitnehmer erlischt nicht automatisch mit Beendigung des Arbeits­verhält­nissesWiderruf der Einwilligung bedarf eines Grundes

Hat ein Arbeitnehmer in die Veröf­fent­lichung eines Werbefilms, in dem er zu sehen ist, eingewilligt, so erlischt die Einwilligung nicht automatisch mit der Beendigung des Arbeits­verhält­nisses. Vielmehr bedarf es zum Widerruf der Einwilligung eines wichtigen Grundes. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2008 zeigte sich ein bei einem Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik beschäftigter Monteur damit einverstanden, dass für einen Werbefilm zum Unternehmen Filmaufnahmen von seiner Person getätigt und diese Aufnahmen veröffentlicht werden. Er unterschrieb diesbezüglich eine mit "Thema: Filmaufnahmen" überschriebene Namensliste. Nachdem das Arbeitsverhältnis im Januar 2011 endete, verlangte der Monteur im November 2011 die Entfernung des Films von der Homepage des Unternehmens. Er führte an, nie sein Einverständnis zu der Veröffentlichung gegeben zu haben. Vorsorglich erklärte er den Widerruf seiner möglicherweise erklärten Einwilligung. Zugleich erhob der Monteur Klage auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung und Zahlung eines Schmerzensgelds. Das Unternehmen nahm daraufhin den Werbefilm von der Homepage.

Arbeitsgericht bejahte lediglich Unter­las­sungs­an­spruch, Landes­a­r­beits­gericht verneinte sowohl Unterlassungs- als auch Schmer­zens­geldan­spruch

Das Arbeitsgericht Koblenz bejahte lediglich den Unter­las­sungs­an­spruch. Auf Berufung des Monteurs und des Unternehmens verneinte das Landes­a­r­beits­gericht sowohl den Unterlassungs- als auch den Schmer­zens­geldan­spruch. Es führte zur Begründung aus, dass der Monteur in die Veröf­fent­lichung der Filmaufnahmen eingewilligt habe. Dies sei zeitlich unbegrenzt erteilt worden und sei mit Ende des Arbeits­ver­hält­nisses nicht erloschen. Für den Widerruf der Einwilligung habe es schließlich an einem Grund gefehlt. Da aufgrund der bestehenden Einwilligung das Persön­lich­keitsrecht des Monteurs nicht rechtswidrig verletzt worden sei, habe ihm auch kein Schmerzensgeld zugestanden. Gegen diese Entscheidung legte der Monteur Revision ein.

Bundes­a­r­beits­gericht verneinte ebenfalls Unter­las­sungs­an­spruch aufgrund Einwilligung in Filmaufnahmen

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Monteurs zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Unterlassung der Veröf­fent­lichung des Werbefilms zugestanden. Zwar dürfen Bildnisse, wozu auch Filmaufnahmen gehören, nach § 22 KUG nur mit Einwilligung des Betroffenen veröffentlicht werden. Diese bedürfe gerade bei Arbeits­ver­hält­nissen der Schriftform. Eine solche habe im vorliegenden Fall aber vorgelegen. Durch Unterzeichnung der Namensliste habe der Monteur schriftlich in die Veröf­fent­lichung des Werbefilms eingewilligt.

Kein Erlöschen der Einwilligung durch Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses

Die Einwilligung sei auch nicht durch die Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erloschen, so das Bundes­a­r­beits­gericht weiter. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Film reinen Illus­tra­ti­o­ns­zwecken diene und keinen auf die individuelle Person des Arbeitnehmers Bezug nehmenden Inhalt transportiere. So habe der Fall hier gelegen.

Kein Widerruf der Einwilligung aufgrund fehlenden Grundes

Der Monteur habe nach Ansicht des Bundes­a­r­beits­ge­richts die Einwilligung auch nicht wirksam widerrufen. Aus § 28 Abs. 3a Satz 1 BDSG lasse sich entnehmen, dass eine einmal erteilte Einwilligung nicht generell jederzeit widerrufen werden könne. Vielmehr bedürfe es für den Widerruf eines Grundes. Der Arbeitnehmer müsse erklären, warum er nunmehr, anders als bei der Erteilung seiner Einwilligung, die Veröf­fent­lichung der Filmaufnahmen nicht mehr wünscht. An einer solchen plausiblen Erklärung habe es hier gefehlt. Eine solche Erklärung sei vor allem deshalb erforderlich gewesen, weil die Zustimmung erst knapp drei Jahre nach ihrer Erteilung und erst zehn Monate nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses widerrufen wurde.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen fehlender Persön­lich­keits­ver­letzung

Da eine wirksame Einwilligung in der Veröf­fent­lichung der Filmaufnahmen vorlag, so das Bundes­a­r­beits­gericht, sei das Persön­lich­keitsrecht des Monteurs nicht verletzt worden. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld habe daher nicht bestanden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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