21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 20649

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Urteil19.02.2015Bundesarbeitsgericht8 AZR 1011/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2015, 380Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 380
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil08.03.2013, 8 Sa 36/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.02.2015

Videoaufnahmen eines Arbeitnehmers dürfen nur mit dessen Einwilligung veröffentlicht werdenEinwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeits­verhältnisses

Nach § 22 KUG dürfen Bildnisse von Arbeitnehmern nur mit ihrer Einwilligung veröffentlicht werden. Diese muss schriftlich erfolgen. Eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung des Arbeitnehmers erlischt nicht automatisch mit dem Ende des Arbeits­verhältnisses. Sie kann aber widerrufen werden, wenn dafür ein plausibler Grund angegeben wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war im Sommer 2007 in die Dienste der Beklagten getreten, die ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern betreibt. Im Herbst 2008 erklärte der Kläger schriftlich seine Einwilligung, dass die Beklagte von ihm als Teil der Belegschaft Filmaufnahmen macht und diese für ihre Öffent­lich­keits­arbeit verwendet und ausstrahlt. Danach ließ die Beklagte einen Werbefilm herstellen, in dem zweimal die Person des Klägers erkennbar abgebildet wird. Das Video konnte von der Internet-Homepage der Beklagten aus angesteuert und eingesehen werden. Das Arbeits­ver­hältnis zwischen den Parteien endete im September 2011. Im November 2011 erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012. Der Kläger verlangt die Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld.

Weitere Veröf­fent­lichung des Videos kann nicht ohne plausiblen Grund untersagt werden

Die Klage blieb vor dem Arbeitsgericht teilweise, vor dem Landes­a­r­beits­gericht zur Gänze erfolglos. Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht keinen Erfolg. Unterstellt, die Abbildungen vom Kläger in dem Video bedurften seiner Einwilligung nach § 22 KUG, so hatte die Beklagte diese erhalten. Auch das Erfordernis einer schriftlichen Einwilligung, das sich aus dem Recht des Arbeitnehmers auf informationelle Selbst­be­stimmung ergibt, war im Falle des Klägers erfüllt. Seine ohne Einschränkungen gegebene schriftliche Zustimmung erlosch nicht automatisch mit dem Ende des Arbeits­ver­hält­nisses. Ein späterer Widerruf war grundsätzlich möglich, jedoch hat der Kläger für diese gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbst­be­stimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er kann daher eine weitere Veröf­fent­lichung nicht untersagen lassen und würde durch diese in seinem Persön­lich­keitsrecht nicht verletzt werden.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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