21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.12.1980

Eine während des Urlaubs erfolgte schriftliche Kündigung ist unwirksamKündi­gungs­schreiben gilt erst ab Datum der Kenntnisnahme als zugegangen

Erhält ein Arbeitnehmer an seiner Heimatanschrift eine Kündigung, während er sich auf einer Urlaubsreise befindet, und hat der Arbeitgeber von dieser Abwesenheit Kenntnis, so gilt die Kündigung erst ab dem Datum als zugegangen, an dem der Arbeitnehmer von seiner Reise zurückkehrt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im vorliegenden Fall ging es um die Frage der Einhaltung einer Kündigungsfrist, nachdem einem Arbeitnehmer eine Kündigung während seiner Abwesenheit im Urlaub schriftlich zugeschickt worden war. Das Schreiben kam an der Wohnadresse des Mannes an, konnte aber aufgrund seiner Abwesenheit erst einige Tage später nach der Rückkehr von ihm zur Kenntnis genommen werden. Die Kündigung sei damit nach Meinung des Arbeitnehmers erst zu diesem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Kündigungsfrist sei deshalb nicht eingehalten worden und die Kündigung aus diesem Grund unwirksam.

Bei einer zugangs­be­dürftigen Willen­s­er­klärung unter Abwesenden trägt der Erklärende grundsätzlich das Risiko des Zugangs

Das Bundes­a­r­beits­gericht erklärte die streit­ge­gen­ständliche Kündigung für unwirksam. Eine schriftliche Kündigung werde erst in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie dem Arbeitnehmer zugehe (§ 130 Abs. 1 BGB). Die in den Briefkasten des Arbeitnehmers gelangte Kündigungserklärung sei zwar grundsätzlich auch dann zugegangen, wenn der Arbeitnehmer Urlaub habe. Dies gelte aber nicht, wenn der Arbeitgeber wisse, dass der Arbeitnehmer verreist und dem Arbeitgeber die Urlaubs­an­schrift bekannt sei. Bei einer zugangs­be­dürftigen Willen­s­er­klärung unter Abwesenden trage der Erklärende grundsätzlich das Risiko des Zugangs. Der Zugang setze voraus, dass die Erklärung in den Machtbereich des Empfängers gelange und dieser sich bei normaler Gestaltung seiner Verhältnisse Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen könne.

Zu erwarten ist der Zugang des Kündi­gungs­schreibens erst mit der Rückkehr des Arbeitnehmers

Daraus folge für den hier zu entscheidenden Fall, dass ein Arbeitgeber im Regelfall nicht erwarten könne, dass ein Kündigungsschreiben, das der Arbeitnehmer im Urlaub erhalte, diesen auch erreiche. Vor allem dann nicht, wenn das Schreiben an die Heimatanschrift gesendet werde und sich der Arbeitnehmer bekannterweise auf Reisen befinde. Zu erwarten sei der Zugang erst mit der Rückkehr des Arbeitnehmers. Umgekehrt dürfe der Arbeitnehmer mangels gegenteiliger Anhaltspunkte darauf vertrauen, dass sich während seiner dem Arbeitgeber bekannten Urlaubsreise an dem Arbeits­ver­hältnis nichts ändere.

Der Zugang des Kündi­gungs­schreibens im vorliegenden Fall sei somit nicht durch das Verhalten des Klägers verzögert worden. Ihm sei daher auch nicht verwehrt, sich auf den späteren Zugang zu berufen.

Erläuterungen

Das Urteil ist aus dem Jahr 1980 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht (vt/st)

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