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Bundesarbeitsgericht Urteil04.11.2015

Bei Entscheidung über Art der Wahl der Aufsichts­rats­mit­glieder sind Leiha­r­beit­nehmer auf Stamm­a­r­beits­plätzen für Schwellenwert mitzuzählenBeleg­schafts­stärke entscheidend für Direktwahl oder Delegiertenwahl der Aufsichts­rats­mit­glieder

Wahlberechtigte Leiha­r­beit­nehmer auf Stamm­a­r­beits­plätzen sind für den Schwellenwert von in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern mitzuzählen, ab dessen Erreichen die Wahl der Aufsichts­rats­mit­glieder der Arbeitnehmer nach dem Mit­bestimmungs­gesetz (MitbestG) grundsätzlich nicht mehr als unmittelbare Wahl, sondern als Delegiertenwahl durchzuführen ist. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Nach § 9 Abs. 1 MitbestG werden die Aufsichts­rats­mit­glieder der Arbeitnehmer eines Unternehmens mit in der Regel mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch Delegierte gewählt, sofern nicht die wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmer die unmittelbare Wahl beschließen. § 9 Abs. 2 MitbestG bestimmt, dass die Wahl in Unternehmen mit in der Regel nicht mehr als 8.000 Arbeitnehmern in unmittelbarer Wahl erfolgt, sofern nicht die wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmer die Wahl durch Delegierte beschließen.

Leiha­r­beit­nehmer auf Stamm­a­r­beits­plätzen sind bei Entscheidung über Art der Wahl mitzuzählen

Das MitbestG definiert den Begriff "Arbeitnehmer" nicht selbst, sondern verweist in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MitbestG auf den betrie­bs­ver­fas­sungs­recht­lichen Arbeit­neh­mer­begriff des § 5 Abs. 1 BetrVG. Das Bundes­a­r­beits­gericht hat unter Fortführung seiner neueren Rechtsprechung, nach der die Berück­sich­tigung von Leiha­r­beit­nehmern als Arbeitnehmer des Entlei­her­be­triebs insbesondere von einer normzwecko­ri­en­tierten Auslegung des jeweiligen gesetzlichen Schwellenwertes abhängt, entschieden, dass für die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 MitbestG jedenfalls wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stamm­a­r­beits­plätzen mitzuzählen sind.

Das Gericht hatte nicht darüber zu befinden, ob Leiha­r­beit­nehmer auch bei anderen Schwellenwerten der Unter­neh­mens­mit­be­stimmung in die Berechnung einbezogen werden müssen.

Antrag auf Durchführung einer unmittelbaren Wahl erfolglos

Wie in den Vorinstanzen blieb damit der Antrag von 14 in dem Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmern, den Haupt­wahl­vorstand zu verpflichten, die Wahl als unmittelbare Wahl durchzuführen, beim Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Der Haupt­wahl­vorstand hatte unter Einbeziehung von 444 auf Stamm­a­r­beits­plätzen eingesetzten wahlbe­rech­tigten Leiha­r­beit­nehmern eine Gesamt­be­schäf­tig­tenzahl in dem Unternehmen von 8.341 Personen festgestellt. Der Beschluss, die Aufsichts­ratswahl als Delegiertenwahl durchzuführen, entspricht daher der vom Gesetz in § 9 Abs. 1 MitbestG vorgesehenen Regelwahlart.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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