18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 12423

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Urteil18.10.2011Bundesarbeitsgericht1 AZR 335/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2012, 44Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2012, Seite: 44
  • BAGE 139, 342Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 139, Seite: 342
  • BB 2012, 969Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 969
  • DB 2012, 408Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 408
  • JuS 2012, 1036Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2012, Seite: 1036
  • NJW 2012, 2221Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2221
  • NJW-Spezial 2012, 83Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 83
  • NZA 2012, 221Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 221
  • RdW 2012, 600Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2012, Seite: 600
  • ZIP 2012, 540Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2012, Seite: 540
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil31.03.2010, 3 Sa 53/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.10.2011

BAG: Leiha­r­beit­nehmer sind bei Berechnung des Schwellenwerts für Betrie­b­s­än­de­rungen zu berücksichtigenLeiha­r­beit­nehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen beschäftigt sind, zählen als wahlberechtigte Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss bei der Durchführung einer Betrie­b­s­än­derung mit dem Betriebsrat über einen Inter­es­se­n­aus­gleich beraten. Bei der Berechnung eines Schwellenwerts sind dabei Leiha­r­beit­nehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeits­gerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbelägen befasst. In der Vergangenheit beschäftigte sie regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiha­r­beit­nehmerin. Ende Mai 2009 kündigte sie die Arbeits­ver­hältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Inter­es­se­n­aus­gleich lehnte sie ab. Der infolge dieser Betriebsänderung entlassene Kläger verlangte deswegen einen Nachteils­aus­gleich. Das Landes­a­r­beits­gericht hat - anders als das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen.

Mehr als Monate im Unternehmen tätige Leiha­r­beit­nehmer müssen berücksichtigt werden

Die Revision des Klägers war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolgreich. Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betrie­b­s­än­derung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Betriebsrat über einen Inter­es­se­n­aus­gleich zu beraten. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeits­ver­hältnis zum Entleiher stehen. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betrie­b­s­än­derung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteils­aus­gleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Kläger steht mangels Beteiligung des Betriebsrats Abfindung als Nachteils­aus­gleich zu

Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Betrie­b­s­än­derung Ende Mai 2009 in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiha­r­beit­nehmerin war bei der Feststellung des Schwellenwerts zu berücksichtigen. Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Kläger eine Abfindung als Nachteils­aus­gleich zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online.

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