18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 12423

Drucken
Urteil18.10.2011Bundesarbeitsgericht1 AZR 335/10
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ArbRB 2012, 44Zeitschrift: Arbeits-Rechts-Berater (ArbRB), Jahrgang: 2012, Seite: 44
  • BAGE 139, 342Sammlung: Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (BAGE), Band: 139, Seite: 342
  • BB 2012, 969Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2012, Seite: 969
  • DB 2012, 408Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2012, Seite: 408
  • JuS 2012, 1036Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS), Jahrgang: 2012, Seite: 1036
  • NJW 2012, 2221Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2012, Seite: 2221
  • NJW-Spezial 2012, 83Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2012, Seite: 83
  • NZA 2012, 221Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2012, Seite: 221
  • RdW 2012, 600Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW), Jahrgang: 2012, Seite: 600
  • ZIP 2012, 540Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP), Jahrgang: 2012, Seite: 540
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil31.03.2010, 3 Sa 53/10
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil18.10.2011

BAG: Leiha­r­beit­nehmer sind bei Berechnung des Schwellenwerts für Betrie­b­s­än­de­rungen zu berücksichtigenLeiha­r­beit­nehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen beschäftigt sind, zählen als wahlberechtigte Arbeitnehmer

Ein Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitnehmern muss bei der Durchführung einer Betrie­b­s­än­derung mit dem Betriebsrat über einen Inter­es­se­n­aus­gleich beraten. Bei der Berechnung eines Schwellenwerts sind dabei Leiha­r­beit­nehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeits­gerichts hervor.

Die Beklagte des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt ein Unternehmen, das sich mit dem Verkauf und dem Verlegen von Bodenbelägen befasst. In der Vergangenheit beschäftigte sie regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer sowie seit Anfang November 2008 eine Leiha­r­beit­nehmerin. Ende Mai 2009 kündigte sie die Arbeits­ver­hältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmer. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Inter­es­se­n­aus­gleich lehnte sie ab. Der infolge dieser Betriebsänderung entlassene Kläger verlangte deswegen einen Nachteils­aus­gleich. Das Landes­a­r­beits­gericht hat - anders als das Arbeitsgericht - die Klage abgewiesen.

Mehr als Monate im Unternehmen tätige Leiha­r­beit­nehmer müssen berücksichtigt werden

Die Revision des Klägers war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolgreich. Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betrie­b­s­än­derung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlbe­rech­tigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 BetrVG mit dem Betriebsrat über einen Inter­es­se­n­aus­gleich zu beraten. Bei der Ermittlung dieses Schwellenwerts sind Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen, obwohl sie nicht in einem Arbeits­ver­hältnis zum Entleiher stehen. Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betrie­b­s­än­derung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteils­aus­gleich (§ 113 Abs. 3 BetrVG).

Kläger steht mangels Beteiligung des Betriebsrats Abfindung als Nachteils­aus­gleich zu

Die Beklagte beschäftigte zum Zeitpunkt der Betrie­b­s­än­derung Ende Mai 2009 in der Regel mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Die länger als ein halbes Jahr im Unternehmen eingesetzte Leiha­r­beit­nehmerin war bei der Feststellung des Schwellenwerts zu berücksichtigen. Wegen der unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrats steht dem Kläger eine Abfindung als Nachteils­aus­gleich zu.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online.

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12423

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI