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Hessischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss18.11.2010

Hessischer VGH: Leiharbeiter steht bei Perso­na­l­ratswahl Wahlrecht zuLangfristig eingesetzte Leiha­r­beit­nehmer müssen durch aktives und passives Wahlrecht Einfluss­mög­lich­keiten auf Betriebsablauf und -organisation erhalten

Auch Leiha­r­beit­nehmern/innen in einer öffentlichen Dienststelle steht bei Perso­na­l­rats­wahlen ein aktives und passives Wahlrecht zu. Dies entschied der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof.

Das Univer­si­täts­klinikum Frankfurt am Main ist seit 2001 eine rechtsfähige Anstalt öffentlichen Rechts und beschäftigt Arbeitnehmer/innen, die zunächst in eine privatrechtlich als GmbH organisierte Tochter­ge­sell­schaft des Klinikums "ausgelagert" und von dieser zur Arbeitsleistung wieder an das Klinikum entliehen worden sind.

Leiha­r­beit­nehmern wird bei Perso­na­l­ratswahl aktives Wahlrecht verweigert

Bei der Perso­na­l­ratswahl im Univer­si­täts­klinikum war diesen Leiha­r­beit­nehmern/innen im Mai 2008 das aktive Wahlrecht mit der Begründung verweigert worden, sie seien nicht Beschäftigte des Klinikums, sondern nur der Verleiher-GmbH. Das hatte das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main auf die Wahlanfechtung von Leiha­r­beit­nehmern/innen hin anders gesehen und die Wahl im November 2008 für ungültig erklärt.

Klini­kums­di­rektor fechtet Wahl eines Leiha­r­beit­nehmer zum stell­ver­tre­tenden Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden an

Bei der nach den verwal­tungs­ge­richt­lichen Vorgaben im November 2009 erneut durchgeführten Perso­na­l­ratswahl war ein Leiha­r­beit­nehmer, der bereits Betrie­bs­rats­vor­sit­zender bei der Verleiher-GmbH war, in den Personalrat des Univer­si­täts­kli­nikums und dort zum stell­ver­tre­tenden Perso­na­l­rats­vor­sit­zenden gewählt worden. Dagegen ging nunmehr der Klini­kums­di­rektor mit einer Wahlanfechtung insbesondere deshalb vor, weil seiner Ansicht nach Leiha­r­beit­nehmer/innen zum Personalrat derjenigen Dienststelle nicht wählbar seien, in der sie ohne unmittelbare arbeits- oder dienst­rechtliche Beziehung allein aufgrund einer Arbeit­neh­mer­über­lassung tätig seien.

VG Frankfurt: Leiha­r­beit­nehmern steht aktives und passives Wahlrecht zum Personalrat zu

Demgegenüber hielt das Verwal­tungs­gericht Frankfurt am Main im März 2010 an seiner Auffassung fest, dass Leiha­r­beit­nehmern/innen das aktive und passive Wahlrecht zum Personalrat ihrer Beschäf­ti­gungs­dienst­stelle zustehe.

Maßgeblich für perso­na­l­ver­tre­tungs­recht­liches Wahlrecht ist auf längere Zeit angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiha­r­beit­nehmer in Arbeits­or­ga­ni­sation der Beschäf­ti­gungs­dienst­stelle

Dies hat nunmehr der Fachsenat für Perso­na­l­ver­tre­tungs­sachen (Land) beim Hessischen Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigt. Maßgeblich für das perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche Wahlrecht ist auch seiner Ansicht nach allein die auf eine gewisse Dauer von länger als drei bzw. sechs Monaten angelegte tatsächliche Eingliederung der Leiha­r­beit­nehmer/innen in die Arbeits­or­ga­ni­sation der Beschäf­ti­gungs­dienst­stelle, der aufgrund des Überlas­sungs­ver­trages auch ein Weisungsrecht ihnen gegenüber zustehe. Dies gelte auch für vergleichbare Fälle nach dem Betrie­bs­ver­fas­sungs­gesetz und im Perso­na­l­ver­tre­tungsrecht des Bundes und des Landes. So seien auch längerfristig abgeordnete öffentlich Bedienstete in ihren Einsatz­dienst­stellen wahlberechtigt. Dem Wahlrecht von Leiha­r­beit­nehmern/innen stehe nicht entgegen, dass sie nach dem privat­recht­lichen Arbeit­neh­mer­über­las­sungs­gesetz Arbeitnehmer ihrer Verleiherfirma blieben. Mit guten Gründen werde für sie eine doppelte Betriebs- bzw. Dienst­stel­len­zu­ge­hö­rigkeit angenommen, dass nämlich ihr "Grundverhältnis" beim Verlei­her­betrieb verbleibe und ihr "Betrie­bs­ver­hältnis" auf die Entleiherfirma übergehe, die auch das Direktionsrecht ausübe. Es sei deshalb sinnvoll, langfristig eingesetzten Leiha­r­beit­nehmern/innen auch in der Entlei­her­dienst­stelle über das perso­na­l­ver­tre­tungs­rechtliche aktive und passive Wahlrecht dort Einfluss­mög­lich­keiten auf Betriebsablauf und -organisation zu eröffnen.

Quelle: Hessischer Verwaltungsgerichtshof/ra-online

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