21.11.2024
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Dokument-Nr. 11606

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Urteil23.03.2011Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein3 TaBV 31/10, 2 Ta 35/10 (Urteil v. 05.04.2011) und 3 TaBV 36/10 (Urteil v. 27.04.2011)
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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Urteil23.03.2011

Langfristig an privat­wirt­schaftlich organisierte Tochter­ge­sell­schaft überlassene „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ zur Teilnahme an Betrie­bs­ratswahl berechtigtArbeitnehmer auch ohne arbeits­ver­tragliche Bindung zum Einsatzbetrieb wahlberechtigt und wählbar

An eine privat­wirt­schaftlich organisierte Tochter­ge­sell­schaft langfristig überlassene „Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes“ wählen und zählen bei der Betrie­bs­ratswahl im Beschäf­ti­gungs­betrieb mit und sind dort auch wählbar. Das hat das Landes­a­r­beits­gericht Schleswig-Holstein in mehreren Wahlan­fech­tungs­ver­fahren entschieden.

In den zugrunde liegenden Fällen haben zwei Gewerkschaften erfolgreich zwei im Mai 2010 durchgeführte Betriebsratswahlen angefochten, weil ihre Wahlvor­schlags­listen vom jeweiligen Wahlvorstand zurückgewiesen worden waren. Im Jahre 2005 hatte das als öffentlich-rechtliche Körperschaft betriebene Klinikum den gesamten Servicebereich auf eine neu gegründete Tochtergesellschaft ausgegliedert, die an zwei Standorten in Schleswig-Holstein Betriebe unterhält. Ab 1. Januar 2010 ist an dieser ein privater Investor zu 49 % beteiligt. Die Arbeitsverträge aller von dieser Ausgliederung schon im Jahre 2005 betroffenen Arbeitnehmer – mehrere Hundert an der Zahl - blieben stets unverändert und richten sich weiterhin nach den Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes. Alle widersprachen einem Vertragswechsel zum privaten Arbeitgeber und werden seit 2005 unverändert an ihren alten Arbeitsplätzen im Betrieb des Tochter­un­ter­nehmens weiter beschäftigt. Diese erstattet dem Klinikum für die gestellten Arbeitnehmer die Vergütung, erteilt die fachlichen Weisungen, darf aber z. B. keine Kündigungen aussprechen. Bei der in dem Tochter­un­ter­nehmen an beiden Standorten im Mai 2010 durchgeführten Betrie­bs­ratswahl durften die 221 bzw. 284 überlassenen Arbeitnehmer zwar wählen. Zwei Vorschlags­listen zweier Gewerkschaften waren vom Wahlvorstand aber nicht zugelassen worden, weil auf ihnen mehrere vom Klinikum gestellte Beschäftigte standen. Diese konnten daher nicht gewählt werden. An einem Standort wurde deshalb auch an Stelle eines dreizehn­köpfigen Betriebsrats nur ein Gremium aus 11 Betrie­bs­rats­mit­gliedern gewählt.

Langfristig gestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nicht nur wahlberechtigt, sondern auch wählbar

Die beiden Gewerkschaften waren mit ihren Wahlan­fech­tungs­ver­fahren durch zwei Instanzen erfolgreich. Zur Begründung hat das Landes­a­r­beits­gericht ausgeführt, dass einer privatrechtlich organisierten Tochter­ge­sell­schaft langfristig gestellte Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes in ihrem Einsatzbetrieb bei Betrie­bs­rats­wahlen auch ohne arbeits­ver­tragliche Bindung zum Einsatzbetrieb nicht nur wahlberechtigt, sondern auch wählbar seien und bei der Betrie­bs­ratsgröße mitzählen. Das folge aus der seit August 2009 geltenden gesetzlichen Neuregelung des § 5 Abs. 1 Satz 3 BetrVG. Die Entscheidung vom 27. April 2010 in dem dritten Wahlan­fech­tungs­ver­fahren (3 TaBV 36/10) betraf einen ähnlich gelagerten Sachverhalt. Dort hatte der Wahlvorstand vier teilweise seit 1997 von einem Kreis nach Ausgliederung an eine privatisierte Tochter­ge­sell­schaft überlassene Arbeitnehmer mitgezählt und einen fünfköpfigen Betriebsrat wählen lassen. Die Arbeitgeberin meint, es habe nur ein dreiköpfiger Betriebsrat gewählt werden dürfen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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