14.11.2024
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Dokument-Nr. 31548

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Bundesarbeitsgericht Beschluss16.03.2022

Betrie­bs­ratswahl 2018 bei Volkswagen Nutzfahrzeuge unwirksamVoraussetzung für schriftliche Stimmabgabe per Briefwahl für drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten nicht erfüllt

Die im Frühjahr 2018 bei der Volkswagen AG am Standort Hannover-Stöcken durchgeführte Betrie­bs­ratswahl war unwirksam. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

Die Volkswagen AG betreibt am Standort Hannover-Stöcken ein Werk zur Herstellung von Nutzfahrzeugen. Das mehrere Hektare große Werksgelände ist von einem geschlossenen Werkszaun umgeben; der Zugang erfolgt durch vom Werkschutz kontrollierte Tore. Außerhalb des umzäunten Geländes befinden sich weitere Betriebsstätten, die dem Werk Hannover-Stöcken organisatorisch zugeordnet sind und von dem dort gewählten Betriebsrat vertreten werden.

Schriftliche Stimmabgabe per Briefwahl beschlossen

Bei der im April 2018 durchgeführten Betrie­bs­ratswahl hatte der Wahlvorstand für die Arbeitnehmer sämtlicher außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegender Betriebsstätten die schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) beschlossen. Drei dieser Betriebsstätten liegen unmittelbar angrenzend an das umzäunte Werksgelände. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses haben neun wahlberechtigte Arbeitnehmer die Wahl angefochten und u.a. geltend gemacht, die Briefwahl habe nicht für sämtliche außerhalb des geschlossenen Werksgeländes liegende Betriebsstätten beschlossen werden dürfen. Die Vorinstanzen haben die Betrie­bs­ratswahl für unwirksam erklärt.

Fehler kann Wahlergebnis beeinflussen

Die hiergegen gerichteten Rechts­be­schwerden des Betriebsrats und der Arbeitgeberin blieben vor dem Bundes­a­r­beits­gericht ohne Erfolg. Der Wahlvorstand kann die schriftliche Stimmabgabe nur für räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernte Betriebsteile und Kleinstbetriebe beschließen (vgl. § 24 Abs. 3 Wahlordnung). Im vorliegenden Fall war der Wahlvorstand - selbst unter Berück­sich­tigung eines ihm zustehenden Beurtei­lungs­spielraums - zu Unrecht davon ausgegangen, dass diese Voraussetzung auch bei den drei unmittelbar an das umzäunte Werksgelände angrenzenden Betriebsstätten erfüllt ist. Dieser Fehler konnte das Wahlergebnis auch beeinflussen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)

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