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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 25085

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Beschluss21.03.2017Bundesarbeitsgericht7 ABR 19/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2017, 2300Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2017, Seite: 2300
  • NZA 2017, 1075Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2017, Seite: 1075
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Regensburg, Beschluss15.09.2014, 3 BV 12/14
  • Landesarbeitsgericht München, Beschluss10.03.2015, 6 TaBV 64/14
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Beschluss21.03.2017

BAG: Aufnahme von Wahlbe­rech­tigten in Wählerliste zu einer Betrie­bs­ratswahl am Wahltag unzulässigBetrie­bs­ratswahl ist aufgrund möglicher Beeinflussung des Wahlergebnisses anfechtbar

Werden noch am Wahltag zu einer Betrie­bs­ratswahl Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen, so ist die Wahl aufgrund einer möglichen Beeinflussung des Wahlergebnisses anfechtbar. Die Aufnahme neuer Wahlbe­rech­tigter ist zum Schutz vor Wahlma­ni­pu­la­tionen nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Betrie­bs­ratswahl vom März 2014 angefochten, da noch am Wahltag drei Arbeitnehmer handschriftlich als Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen wurden und dies als unzulässig angesehen wurde. Das Arbeitsgericht Regensburg und das Landes­a­r­beits­gericht München gaben der Anfechtung statt. Dagegen richtete sich die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats.

Anfechtbarkeit der Betrie­bs­ratswahl aufgrund möglicher Wahlma­ni­pu­lation

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats zurück. Der Wahlvorstand habe gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung verstoßen, indem er noch am Wahltag die Wählerliste handschriftlich um die drei bis dahin nicht aufgeführten Arbeitnehmer ergänzt habe. Nach der Vorschrift seien Änderungen der Wählerliste bei Vorliegen der dort genannten Gründe nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig. Änderungen am Wahltag seien dagegen unzulässig. Dadurch solle verhindert werden, dass Veränderungen der Wählerliste zu Wahlma­ni­pu­la­tionen missbraucht werden. Da von der Eintragung in die Wählerliste die Ausübung des Wahlrechts abhänge, würde die Ausdehnung der Berich­ti­gungs­mög­lichkeit Wahlma­ni­pu­la­tionen erleichtern.

Mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Änderung der Wählerliste

Nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts sei die Änderung der Wählerliste auch geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Denn wäre die Änderung unterblieben, hätten die drei nachträglich aufgenommenen Arbeitnehmer ihr Wahlrecht nicht ausüben können. Dies hätte zu einem anderen Wahlergebnis führen können.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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