Bundesarbeitsgericht Beschluss21.03.2017
BAG: Aufnahme von Wahlberechtigten in Wählerliste zu einer Betriebsratswahl am Wahltag unzulässigBetriebsratswahl ist aufgrund möglicher Beeinflussung des Wahlergebnisses anfechtbar
Werden noch am Wahltag zu einer Betriebsratswahl Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen, so ist die Wahl aufgrund einer möglichen Beeinflussung des Wahlergebnisses anfechtbar. Die Aufnahme neuer Wahlberechtigter ist zum Schutz vor Wahlmanipulationen nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde eine Betriebsratswahl vom März 2014 angefochten, da noch am Wahltag drei Arbeitnehmer handschriftlich als Wahlberechtigte in die Wählerliste aufgenommen wurden und dies als unzulässig angesehen wurde. Das Arbeitsgericht Regensburg und das Landesarbeitsgericht München gaben der Anfechtung statt. Dagegen richtete sich die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats.
Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl aufgrund möglicher Wahlmanipulation
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats zurück. Der Wahlvorstand habe gegen § 4 Abs. 3 Satz 2 der Wahlordnung verstoßen, indem er noch am Wahltag die Wählerliste handschriftlich um die drei bis dahin nicht aufgeführten Arbeitnehmer ergänzt habe. Nach der Vorschrift seien Änderungen der Wählerliste bei Vorliegen der dort genannten Gründe nur bis zum Tag vor Beginn der Stimmabgabe zulässig. Änderungen am Wahltag seien dagegen unzulässig. Dadurch solle verhindert werden, dass Veränderungen der Wählerliste zu Wahlmanipulationen missbraucht werden. Da von der Eintragung in die Wählerliste die Ausübung des Wahlrechts abhänge, würde die Ausdehnung der Berichtigungsmöglichkeit Wahlmanipulationen erleichtern.
auch interessant
Mögliche Beeinflussung des Wahlergebnisses durch Änderung der Wählerliste
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts sei die Änderung der Wählerliste auch geeignet gewesen, das Wahlergebnis zu beeinflussen. Denn wäre die Änderung unterblieben, hätten die drei nachträglich aufgenommenen Arbeitnehmer ihr Wahlrecht nicht ausüben können. Dies hätte zu einem anderen Wahlergebnis führen können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 07.11.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)