21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 23740

Drucken
Urteil20.01.2016Bundesarbeitsgericht6 AZR 782/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2016, 1117Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2016, Seite: 1117
  • NJW-Spezial 2016, 211Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2016, Seite: 211
  • NZA 2016, 485Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2016, Seite: 485
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Wesel, Urteil29.08.2013, 2 Ca 404/13
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil28.08.2014, 5 Sa 1251/13
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.01.2016

BAG: Wirksamkeit einer hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung trotz fehlender Angaben zum Be­endigungs­zeitpunkt des Arbeits­verhältnis­sesHilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung

Wird eine ordentliche Kündigung hilfsweise vorsorglich zum nächstmöglichen Termin ausgesprochen, so ist sie nicht wegen Unbestimmtheit unwirksam, da Angaben zum Be­endigungs­zeitpunkt des Arbeits­verhältnis­ses fehlen. Der Be­endigungs­zeitpunkt ergibt sich aus der vorrangig erklärten fristlosen Kündigung. Zudem steht eine hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2013 wurde ein Lüftungs­mon­teur­helfer fristlos gekündigt. Zugleich wurde für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist, hilfsweise und vorsorglich die ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin erklärt. Da der Lüftungs­mon­teur­helfer mit seiner Kündigung nicht einverstanden war, erhob er Kündi­gungs­schutzklage.

Arbeitsgericht bejahte Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung, Landes­a­r­beits­gericht verneinte sie

Das Arbeitsgericht Wesel hielt zwar die fristlose Kündigung für unwirksam, jedoch bejahte es die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers. Seiner Meinung nach sei die ordentliche Kündigung mangels Bestimmtheit unwirksam. Denn es sei nicht erkennbar, zu welchem Termin das Arbeits­ver­hältnis hilfsweise enden solle. Das Landes­a­r­beits­gericht folgte der Ansicht des Klägers und verneinte daher die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der beklagten Arbeitgeberin.

Bundes­a­r­beits­gericht bejaht Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landes­a­r­beits­ge­richts auf. Die ordentliche Kündigung sei wirksam gewesen. Zwar lasse sich aus dem Kündi­gungs­schreiben nicht entnehmen, zu welchem Termin das Arbeits­ver­hältnis gegebenenfalls ordentlich gekündigt werden solle. Der Kläger sei aber dennoch nicht im Unklaren darüber gelassen worden, wann das Arbeits­ver­hältnis nach dem Willen der Beklagten habe enden sollen. Der angestrebte Beendi­gungs­zeitpunkt ergebe sich nämlich aus der vorrangig erklärten fristlosen Kündigung. Die Beendigung habe offensichtlich bereits mit Zugang der fristlosen Kündigung erfolgen sollen. Der Kläger habe sich in seinem Handeln auf diesen Zeitpunkt einstellen müssen und können. Es sei unter diesen Umständen nicht darauf angekommen, ob es dem Kläger ohne Schwierigkeiten möglich sei, die Kündigungsfrist der hilfsweise erklärten ordentlichen Kündigung zu ermitteln.

Fehlende Angabe der Kündigungsfrist bei Umdeutung ebenfalls unbeachtlich

Das Bundes­a­r­beits­gericht verwies darüber hinaus darauf, dass bei einer Umdeutung einer fristlosen in eine ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin die ordentliche Kündigung mangels Angabe der Kündigungsfrist bzw. des Kündi­gungs­termins ebenfalls nicht unwirksam wäre.

Hilfsweise oder vorsorglich erklärte ordentliche Kündigung steht unter zulässige auflösende Bedingung

Die ordentliche Kündigung sei nach Auffassung des Bundes­a­r­beits­ge­richts nicht unwirksam gewesen, weil sie unter einer Bedingung stand. Auch eine hilfsweise oder vorsorglich erklärte Kündigung drücke den Willen des Arbeitgebers aus, das Arbeits­ver­hältnis zu beenden. Der Zusatz "hilfsweise" oder "vorsorglich" mache nur deutlich, dass der Arbeitgeber sich in erster Linie auf einen anderen Beendi­gung­s­tat­bestand beruft, auf dessen Wirksamkeit er nicht verzichten wolle. Die hilfsweise oder ordentlich erklärte Kündigung stehe unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne von § 158 Abs. 2 BGB.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil23740

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI