21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 19277

Drucken
Urteil10.04.2014Bundesarbeitsgericht2 AZR 647/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DB 2014, 2719Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 2719
  • NJW 2014, 3533Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3533
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil14.01.2013, 7 Sa 1790/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil10.04.2014

Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ist zulässigHinreichende Bestimmtheit der Kündigung bei Kenntnis der Kündigungsfrist bzw. Möglichkeit zur Kennt­ni­ser­langung

Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ist zulässig. Eine solche Kündigung ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 erhielt ein Mitarbeiter eines Büromarkts ein Schreiben, wonach der Arbeitsvertrag "vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt wurde. Der Mitarbeiter hielt die Kündigung für unwirksam, da sie kein konkretes Beendigungsdatum nennt. Er erhob daher eine Kündi­gungs­schutzklage. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Hessische Landes­a­r­beits­gericht die Klage abwiesen, musste sich das Bundes­a­r­beits­gericht mit dem Fall beschäftigen.

Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlendem konkreten Beendi­gungsdatum

Das Bundes­a­r­beits­gericht entschied ebenfalls gegen den Mitarbeiter. Nach Auffassung des Gerichts sei die Kündigung wirksam gewesen. Es sei nicht notwendig gewesen ein konkretes Beendi­gungsdatum zu nennen. Zwar sei es richtig, dass der Kündi­gungs­emp­fänger erkennen muss, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Es genüge aber, wenn für den Kündi­gungs­emp­fänger das gewollte Beendi­gungsdatum zweifelsfrei bestimmbar ist. Danach sei eine Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer die Dauer der Kündigungsfrist kennt oder sie für ihn unter Hinzuziehung der gesetzlichen, tarif­ver­trag­lichen bzw. arbeits­ver­trag­lichen Regelungen bestimmbar ist. Dies sei hier der Fall gewesen.

Wirksamkeit einer "vorsorglichen" Kündigung

Das Bundes­a­r­beits­gericht führte zudem aus, dass auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung wirksam sei. Denn auch eine solche Kündigung lasse den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses erkennen. Der Zusatz "vorsorglich" oder "hilfsweise" mache lediglich deutlich, dass sich der Arbeitgeber in erster Linie auf einen anderen Kündigungsgrund stützt. Eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung stehe daher unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB. Die Wirkung der Kündigung endet, wenn das Arbeits­ver­hältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil19277

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI