Dokument-Nr. 19277
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- DB 2014, 2719Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2014, Seite: 2719
- NJW 2014, 3533Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 3533
- Landesarbeitsgericht Hessen, Urteil14.01.2013, 7 Sa 1790/11
Bundesarbeitsgericht Urteil10.04.2014
Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ist zulässigHinreichende Bestimmtheit der Kündigung bei Kenntnis der Kündigungsfrist bzw. Möglichkeit zur Kenntniserlangung
Eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" ist zulässig. Eine solche Kündigung ist hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer die Kündigungsfrist kennt oder von ihr Kenntnis erlangen kann. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2011 erhielt ein Mitarbeiter eines Büromarkts ein Schreiben, wonach der Arbeitsvertrag "vorsorglich zum nächstmöglichen Zeitpunkt" gekündigt wurde. Der Mitarbeiter hielt die Kündigung für unwirksam, da sie kein konkretes Beendigungsdatum nennt. Er erhob daher eine Kündigungsschutzklage. Nachdem sowohl das Arbeitsgericht als auch das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage abwiesen, musste sich das Bundesarbeitsgericht mit dem Fall beschäftigen.
Keine Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlendem konkreten Beendigungsdatum
Das Bundesarbeitsgericht entschied ebenfalls gegen den Mitarbeiter. Nach Auffassung des Gerichts sei die Kündigung wirksam gewesen. Es sei nicht notwendig gewesen ein konkretes Beendigungsdatum zu nennen. Zwar sei es richtig, dass der Kündigungsempfänger erkennen muss, zu welchem Zeitpunkt das Arbeitsverhältnis aus Sicht des Kündigenden beendet sein soll. Es genüge aber, wenn für den Kündigungsempfänger das gewollte Beendigungsdatum zweifelsfrei bestimmbar ist. Danach sei eine Kündigung zum "nächstmöglichen Termin" hinreichend bestimmt, wenn der Arbeitnehmer die Dauer der Kündigungsfrist kennt oder sie für ihn unter Hinzuziehung der gesetzlichen, tarifvertraglichen bzw. arbeitsvertraglichen Regelungen bestimmbar ist. Dies sei hier der Fall gewesen.
Wirksamkeit einer "vorsorglichen" Kündigung
Das Bundesarbeitsgericht führte zudem aus, dass auch eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung wirksam sei. Denn auch eine solche Kündigung lasse den Willen des Arbeitgebers auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses erkennen. Der Zusatz "vorsorglich" oder "hilfsweise" mache lediglich deutlich, dass sich der Arbeitgeber in erster Linie auf einen anderen Kündigungsgrund stützt. Eine "vorsorgliche" oder "hilfsweise" Kündigung stehe daher unter einer zulässigen auflösenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 2 BGB. Die Wirkung der Kündigung endet, wenn das Arbeitsverhältnis bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet wurde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
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