15.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 16120

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Urteil20.06.2013Bundesarbeitsgericht6 AZR 805/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3194Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3194
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Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil06.04.2011, 6 Sa 9/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil20.06.2013

Angabe des Kündi­gungs­termins oder der Kündigungsfrist für ordentliche Kündi­gungs­er­klärung ausreichendBunde­a­r­beits­gericht zur Bestimmtheit einer ordentlichen Kündigung

Eine Kündigung muss bestimmt und unmiss­ver­ständlich erklärt werden. Der Empfänger einer ordentlichen Kündi­gungs­er­klärung muss erkennen können, wann das Arbeits­ver­hältnis enden soll. Regelmäßig genügt hierfür die Angabe des Kündi­gungs­termins oder der Kündigungsfrist. Ausreichend ist aber auch ein Hinweis auf die maßgeblichen gesetzlichen Fristen­re­ge­lungen, wenn der Erklä­rungs­emp­fänger hierdurch unschwer ermitteln kann, zu welchem Termin das Arbeits­ver­hältnis enden soll. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war seit 1987 bei der Schuldnerin als Indus­trie­kauffrau beschäftigt. Am 1. Mai 2010 wurde der Beklagte zum Insol­venz­ver­walter über das Vermögen der Schuldnerin bestellt. Bereits zuvor hatte die Geschäfts­führung der Schuldnerin mit Zustimmung des Beklagten die vollständige Betrie­bs­s­till­legung beschlossen und den Betriebsrat zur beabsichtigten Kündigung aller Arbeits­ver­hältnisse angehört. Mit Schreiben vom 3. Mai 2010 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ordentlich "zum nächstmöglichen Zeitpunkt". Das Kündi­gungs­schreiben führt im Weiteren aus, welche Kündi­gungs­fristen sich aus § 622 BGB ergeben und dass § 113 InsO eine Begrenzung der gesetzlichen, tariflichen oder arbeits­ver­trag­lichen Kündigungsfrist auf drei Monate bewirke, sofern sich eine längere Frist ergebe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Kündigung.

BAG: Kündi­gungs­er­klärung ist ausreichend bestimmt

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat angenommen, die Kündi­gungs­er­klärung sei bereits unbestimmt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeits­ver­hältnis hat mit Ablauf des 31. August 2010 geendet. Die Kündi­gungs­er­klärung ist ausreichend bestimmt. Die Klägerin konnte dem Kündi­gungs­schreiben unter Berück­sich­tigung ihrer Betrie­bs­zu­ge­hö­rigkeit entnehmen, dass § 113 InsO zu einer Begrenzung der Kündigungsfrist auf drei Monate führt, ihr Arbeits­ver­hältnis also zum 31. August 2010 enden sollte. Die Kündigung ist auch nicht aus anderen Gründen unwirksam.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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