18.10.2024
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Dokument-Nr. 10746

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Urteil16.12.2010Bundesarbeitsgericht6 AZR 487/09
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Köln, Urteil15.05.2009, 4 Sa 821/08
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Bundesarbeitsgericht Urteil16.12.2010

BAG zum Anspruch auf Sondervergütung für Sologesang von Opern­chor­mit­gliedernPartiturgerecht nur einzeln besetzte Stimmgruppen lösen nicht automatisch Sonder­ver­gü­tungs­pflicht aus

Das Bundes­a­r­beits­gericht hatte über den Anspruch von Opern­chor­mit­gliedern auf Sondervergütung für parti­tur­ge­rechte Duo- und Quartet­t­auf­tritte in einer Aufführung der Oper „Idomeneo“ von W. A. Mozart zu entscheiden.

Nach § 79 Abs. 1 Normalvertrag Bühne (NV Bühne), bei dem es sich um einen Tarifvertrag für Solomitglieder, Bühnentechniker, Opernchor- und Tanzgrup­pen­mit­glieder handelt, sind mit der Opern­chor­mit­gliedern gezahlten Vergütung u.a. kurze solistische Sprech- und/oder Gesangs­leis­tungen abgegolten. Für die Übernahme kleinerer Partien ist gemäß § 79 Abs. 2 Buchst. a NV Bühne dagegen eine angemessene Sondervergütung zu zahlen. Eine sonder­ver­gü­tungs­pflichtige „kleinere Partie“ liegt vor, wenn das Opern­chor­mitglied aus dem Opern­chor­kol­lektiv heraustritt. Das setzt voraus, dass es eine nach der konkreten Inszenierung und nach ihrem Umfang eigenständige Leistung erbringt.

Kläger verlangen Sondervergütung für parti­tur­ge­rechte Duo- und Quartet­t­auf­tritte

Vier Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls haben an Aufführungen der Mozart-Oper Idomeneo mitgewirkt. Sie haben dabei Duette und Quartette im Rahmen einer Chornummer gesungen, bei denen jede Stimme partiturgerecht nur einzeln durch eine Klägerin oder einen Kläger besetzt war. Für diese Mitwirkung begehren sie jeweils zwischen 40 Euro und 120 Euro. Sie haben dafür, wie nach § 53 NV Bühne vorgesehen, zunächst die Bühnen­schieds­ge­richts­barkeit angerufen. Das Bühne­n­o­ber­schieds­gericht hat die Schiedsklage abgewiesen.

Solistischen Leistungen der Kläger sind als kurz zu bewerten und als Teil der Chorleistung anzusehen

Wie in den Vorinstanzen ist die auf Aufhebung des Schiedsspruches des Bühne­n­o­ber­schieds­ge­richts gerichtete Klage ohne Erfolg geblieben. Das Bühne­n­o­ber­schieds­gericht hat die Gesangs­leis­tungen der Kläger bei der Aufführung von „Idomeneo“ zutreffend als nicht sonder­ver­gü­tungs­pflichtige kurze solistische Gesangsleistung angesehen. Der bloße Umstand, dass unstreitig bei allen streit­be­fangenen Gesangs­leis­tungen die Stimmgruppen partiturgerecht nur einzeln besetzt gewesen sind, löst noch keine Sonder­ver­gü­tungs­pflicht aus. Das Bühne­n­o­ber­schieds­gericht hat in nicht zu beanstandender Weise mangels abweichender szenischer Aspekte auf die den musikalischen Willen des Komponisten verkörpernde Partitur abgestellt, die solistischen Leistungen der Kläger als kurz bewertet und sie noch als Teil der Chorleistung angesehen. Es hat dabei nachvollziehbar die musikalische Einbindung der Duette und des Quartetts in den Chorauftritt als maßgeblich angesehen.

Männerquartett in Lyrischer Suite stellt kurze solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung dar

Hinsichtlich der von vier Klägern geltend gemachten besonderen Vergütung für die Konzer­t­auf­führung der Lyrischen Suite „Leben in unserer Zeit“ von Edmund Nick nach § 79 Abs. 2 Buchstabe a) bzw. Abs. 3 NV Bühne hat das Bundes­a­r­beits­gericht die Revision ebenfalls zurückgewiesen. Das Bühne­n­o­ber­schieds­gericht hat insoweit ohne Rechtsfehler angenommen, das Männerquartett in Nr. 5 dieser Lyrischen Suite habe keine kleinere Partie, sondern nur eine kurze solistische Gesangsleistung im Rahmen der konzertanten Aufführung eines musikalischen Bühnenwerkes dargestellt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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