18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 26445

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Urteil11.10.2017Bundesarbeitsgericht5 AZR 591/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2018, 489Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2018, Seite: 489
  • NZA 2018, 32Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2018, Seite: 32
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Vorinstanzen:
  • Arbeitsgericht Celle, Urteil06.01.2016, 2 Ca 425/15
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil28.07.2016, 5 Sa 182/16
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil11.10.2017

BAG: Für Bereit­schafts­zeiten muss gesetzlicher Mindestlohn gezahlt werdenMindestlohn gilt für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde

Für Bereit­schafts­zeiten muss der gesetzliche Mindestlohn gezahlt werden, da dieser für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde gilt. Dies hat das Bundes­arbeits­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte im Jahr 2015 ein Rettung­s­as­sistent gegen seinen Arbeitgeber auf Zahlung von ca. 2.700 EUR. Hintergrund dessen waren angeblich nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn vergütete Bereit­schafts­zeiten in Höhe von ca. 318 Stunden. Sowohl das Arbeitsgericht Celle als auch das Landes­a­r­beits­gericht Niedersachsen haben die Klage abgewiesen. Dagegen legte der Kläger Revision ein.

Gesetzlicher Mindestlohn umfasst Bereit­schafts­zeiten

Das Bundes­a­r­beits­gericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Klägers zurück. Der Zahlungs­an­spruch bestehe nicht. Zwar sei es richtig, dass der Arbeitgeber nach § 1 Abs. 2 des Mindest­lohn­ge­setzes verpflichtet sei, auch für Zeiten der Bereitschaft den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Der Arbeitgeber schulde den Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde und damit für alle Stunden, während derer der Arbeitnehmer die geschuldete Arbeit erbringe. Vergü­tungs­pflichtige Arbeit sei dabei nicht nur die Vollarbeit, sondern auch die Bereitschaft.

Vergütung der Bereit­schafts­zeiten mit Mindestlohn

Ein Anspruch auf Zahlung bestehe aber nicht, so das Bundes­a­r­beits­gericht, da der Kläger für seine Bereit­schafts­zeiten den gesetzlichen Mindestlohn erhalten habe.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)

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