03.12.2024
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Dokument-Nr. 29435

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Urteil15.09.2020Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern5 Sa 188/19
Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Stralsund, Urteil24.07.2019, 11 Ca 458/18
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil15.09.2020

Bereit­schafts­zeiten im Rettungsdienst müssen nicht wie Vollarbeit vergütet werdenVereinbarung eines geringeren Entgelts möglich

Zwar stellen Bereit­schafts­zeiten im Rettungsdienst vergütungs­pflichtige Arbeitsleistung dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die Zeiten wie Vollarbeit vergütet werden müssen. Vielmehr ist die Vereinbarung eines geringeren Entgelts möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Bereit­schafts­dienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchst­a­r­beitszeit überschreitet. Dies hat das Landes­arbeits­gericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Notfallsanitäter im Jahr 2018 vor dem Arbeitsgericht Stralsund gegen seine Arbeitgeberin wegen der Vergütung von Bereitschaftszeiten. Der klagende Notfa­ll­sa­nitäter meinte, diese seien wie Vollarbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht weis die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Kein Anspruch auf Vergütung der Bereit­schafts­zeiten wie Vollarbeit

Das Landes­a­r­beits­gericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein Anspruch auf Vergütung der Bereit­schafts­zeiten wie Vollarbeit bestehe nicht. Zwar sei Arbeits­be­reit­schaft ebenso wie Bereit­schafts­zeiten eine vergü­tungs­pflichtige Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst müsse aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeits­ver­trags­parteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. So lag der Fall hier.

Überschreitung der Höchst­a­r­beitszeit rechtfertigt keine höhere Vergütung des Bereit­schafts­dienstes

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts rechtfertige auch nicht die Überschreitung der wöchentlichen Höchst­a­r­beitszeit durch den Bereit­schafts­dienst und der regulären Arbeitszeit eine höhere Vergütung der Bereit­schafts­zeiten. Bereit­schafts­dienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibe Bereit­schafts­dienst und werde nicht von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergü­tungs­an­spruch. Die Vorschriften zur Arbeitszeit dienen dem Gesund­heits­schutz und sollen nicht eine angemessene Vergütung der Arbeit sicherstellen. Zudem würde es dem Gesund­heits­schutz zuwiderlaufen, würde man finanzielle Anreize für eine Arbeitszeitüberschreitung setzen, in dem die Bereit­schafts­dienst­ver­gütung auf den Stundenlohn für Vollarbeit angehoben wird.

Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)

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