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- Arbeitsgericht Stralsund, Urteil24.07.2019, 11 Ca 458/18
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil15.09.2020
Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst müssen nicht wie Vollarbeit vergütet werdenVereinbarung eines geringeren Entgelts möglich
Zwar stellen Bereitschaftszeiten im Rettungsdienst vergütungspflichtige Arbeitsleistung dar. Dies bedeutet aber nicht, dass die Zeiten wie Vollarbeit vergütet werden müssen. Vielmehr ist die Vereinbarung eines geringeren Entgelts möglich. Dies gilt auch dann, wenn der Bereitschaftsdienst zusammen mit der regulären Arbeitszeit die wöchentliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Notfallsanitäter im Jahr 2018 vor dem Arbeitsgericht Stralsund gegen seine Arbeitgeberin wegen der Vergütung von Bereitschaftszeiten. Der klagende Notfallsanitäter meinte, diese seien wie Vollarbeit zu vergüten. Das Arbeitsgericht weis die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Kein Anspruch auf Vergütung der Bereitschaftszeiten wie Vollarbeit
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts. Ein Anspruch auf Vergütung der Bereitschaftszeiten wie Vollarbeit bestehe nicht. Zwar sei Arbeitsbereitschaft ebenso wie Bereitschaftszeiten eine vergütungspflichtige Arbeitsleistung. Der Bereitschaftsdienst müsse aber nicht wie Vollarbeit vergütet werden. Die Arbeitsvertragsparteien können für diese Sonderform der Arbeit ein geringeres Entgelt als für Vollarbeit vereinbaren. So lag der Fall hier.
Überschreitung der Höchstarbeitszeit rechtfertigt keine höhere Vergütung des Bereitschaftsdienstes
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts rechtfertige auch nicht die Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit durch den Bereitschaftsdienst und der regulären Arbeitszeit eine höhere Vergütung der Bereitschaftszeiten. Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nicht hätte anordnen dürfen und der Arbeitnehmer dennoch leistet, bleibe Bereitschaftsdienst und werde nicht von selbst zu voller Arbeitsleistung mit einem entsprechenden Vergütungsanspruch. Die Vorschriften zur Arbeitszeit dienen dem Gesundheitsschutz und sollen nicht eine angemessene Vergütung der Arbeit sicherstellen. Zudem würde es dem Gesundheitsschutz zuwiderlaufen, würde man finanzielle Anreize für eine Arbeitszeitüberschreitung setzen, in dem die Bereitschaftsdienstvergütung auf den Stundenlohn für Vollarbeit angehoben wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2020
Quelle: Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern, ra-online (vt/rb)
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