14.11.2024
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Dokument-Nr. 25947

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Urteil23.05.2018Bundesarbeitsgericht5 AZR 263/17
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil29.03.2017, 13 Sa 399/16
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Bundesarbeitsgericht Urteil23.05.2018

Tagesmütter haben bei Schwangerschaft keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutter­schaftsgeldTages­pfle­ge­person ist auch im Sinne des Unionsrechts nicht als Arbeitnehmerin des Landkreises anzusehen

Wird eine selbständige "Tagesmutter", die nach §§ 22 ff., § 43 SGB VIII als Tages­pfle­ge­person Kinder in der Kinder­ta­gespflege betreut, schwanger, hat sie keinen Anspruch auf Zuschuss zum Mutter­schaftsgeld nach dem Mutter­schutz­gesetz. Ein Anspruch folgt auch nicht aus Unionsrecht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Verfahrens ist als Tages­pfle­ge­person in der Kinder­ta­gespflege tätig. Der beklagte Landkreis erteilte ihr als örtlich zuständiger Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern in der Kinder­ta­gespflege. Die Betreu­ungs­zeiten wurden in Absprache zwischen der Klägerin und den Eltern festgelegt. Für die Betreuung gewährte der beklagte Landkreis der Klägerin laufende Geldleistungen nach § 23 SGB VIII in Höhe von 3,90 Euro pro Kind und Betreu­ungs­stunde. Dieser Anerken­nungs­betrag wurde pro Betreuungsjahr für bis zu sechs Wochen Urlaub und bis zu zwei Wochen Krankheit weitergezahlt.

Klägerin verlangt Zuschuss zum Mutter­schaftsgeld

Die Klägerin gebar im März 2014 ein Kind. Sie verlangte vom beklagten Landkreis für den Zeitraum der Mutter­schutz­fristen von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt die Zahlung von Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe der durch­schnitt­lichen wöchentlichen laufenden Geldleistungen. Sie war der Auffassung, dass sie Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises sei, jedenfalls sei sie als eine solche zu behandeln. Der Anspruch ergebe sich bei unions­rechts­kon­former Auslegung des Mutter­schutz­ge­setzes, des § 23 SGB VIII sowie unmittelbar aus der Richtlinie 2010/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleich­be­handlung von Männern und Frauen, die eine selbständige Erwer­b­s­tä­tigkeit ausüben.

EU-Richtlinie beinhaltet keinen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutter­schaftsgeld

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies - wie die Vorinstanzen - die Klage ab. Die Klägerin ist als Tages­pfle­ge­person keine Arbeitnehmerin des beklagten Landkreises, und zwar auch nicht im Sinne des Unionsrechts. Sie verrichtet für diesen nicht Tätigkeiten nach dessen Weisung. Aus der Richtlinie 2010/41/EU folgt kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Zahlung gegen den beklagten Landkreis, denn die Richtlinie bestimmt den Schuldner nicht hinreichend konkret. Gleiches gilt für die UN-Frauen­rechts­kon­vention.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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