21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil06.07.2011

BAG zur sachlichen Reichweite einer vertraglichen Bezug­nah­me­klauselFrühere Mitarbeiter der Deutschen Bundespost haben Anspruch auf Arbeits­be­din­gungen und Vergütung nach Tarifverträgen der Deutschen Telekom

Eine Bezug­nah­me­klausel, die auf die "Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost" und die sonstigen für sie geltenden Tarifverträge in der jeweiligen Fassungen verweist, kann nach ihrem Inhalt nicht dahingehend - erweiternd - ausgelegt werden, dass auch die Hausta­rif­verträge von Tochter­un­ter­nehmen erfasst werden, die die Deutsche Telekom AG lange Zeit nach Arbeits­ver­trags­schluss gegründet hat. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Im hiesigen Rechtsstreit war der nicht tarifgebundene Kläger seit dem Jahre 1980 bei der Deutschen Bundespost und seit der Umwandlung der Deutschen Bundespost in Aktien­ge­sell­schaften zum 01.01.1995 bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt.

Nach Aufspaltung der Deutschen Bundespost Anwendung der Tarifverträge der Deutschen Telekom AG

Auf sein Arbeitsverhältnis fanden kraft arbeits­ver­trag­licher Verweisung die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost Anwendung. Nach der Aufspaltung der Deutschen Bundespost wurden im Arbeits­ver­hältnis die unter Beteiligung seiner neuen Arbeitgeberin, der Deutschen Telekom AG, geschlossenen Tarifverträge angewendet.

Seit Betrie­bs­tei­l­übergang Anwendung der Hausta­rif­verträge der Beklagten Gesellschaft

Im Jahre 2007 gründete die Deutsche Telekom drei Gesellschaften, darunter u. a. die Beklagte. Auf diese ging das Arbeits­ver­hältnis des Klägers im Wege des Betrie­bs­tei­l­übergangs über. Die Beklagte wendet seither die von ihr geschlossenen Hausta­rif­verträge auf das mit dem Kläger bestehende Arbeits­ver­hältnis an. Der Kläger will festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen der Deutschen Telekom AG mit dem Regelungs­bestand zum Zeitpunkt des Betrie­bs­tei­l­übergangs für sein Arbeits­ver­hältnis maßgebend sind.

Kläger bekommt vom BAG Recht

Die Klage war vor dem Vierten Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts erfolgreich. Die vertragliche Bezugnahmeklausel erfasste jedenfalls im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung die Tarifverträge der Deutschen Telekom AG, die im Wege der Tarifsukzession die Tarifverträge für die Arbeiter der Deutschen Bundespost ersetzten. Hinsichtlich der Beklagten war eine solche Tarifsukzession unter Ablösung der bei der Deutschen Telekom AG geltenden Tarifverträge aber nicht gegeben.

Keine Auslegung der Bezug­nah­me­klausel als sog. Tarif­wech­sel­klausel gerechtfertigt

Es fehlte auch unter Berück­sich­tigung der Tarifanwendung bis zum Betriebsübergang auf die Beklagte an besonderen Umständen, die es erlaubt hätten, die Bezug­nah­me­klausel als sog. Tarif­wech­sel­klausel auszulegen. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der Bezug­nah­me­klausel um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der früheren Senats­recht­sprechung handelt.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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