21.11.2024
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Dokument-Nr. 9671

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Urteil19.05.2010Bundesarbeitsgericht4 AZR 796/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil22.05.2009, 8 Sa 1/08
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil19.05.2010

BAG zur ergänzenden Auslegung einer vertraglichen Bezug­nah­me­klausel unter Verweis auf den BATWeitere Bezüge dürfen nicht unver­hält­nismäßig entwertet werden

Eine arbeits­ver­tragliche Bezug­nah­me­klausel, die auf den „Bundes- Angestell­ten­ta­rif­vertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung“ und die dazu geschlossenen Zusatzverträge verweist, kann im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung dahingehend ausgelegt werden, dass auch die den BAT ersetzenden Tarifverträge für das Arbeits­ver­hältnis maßgebend sind. Nach dem Zweck der Bezug­nah­me­klausel ist von den verschiedenen Nachfol­ge­ta­rif­ver­trägen des BAT in der Regel derjenige anzuwenden, der typischerweise gelten würde, wenn die Tätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes erbracht würde. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist bei der nicht tarifgebundenen Beklagten beschäftigt. Die Parteien haben für den Inhalt ihres Arbeits­ver­hält­nisses im Wesentlichen die Bestimmungen des jeweils gültigen BAT in Bezug genommen, nicht aber auch die diesen ersetzenden Tarifverträge. Die Beklagte wendet auch nach dem Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) am 1. November 2006 weiterhin die Bestimmungen des BAT und der ihn ergänzenden Tarifverträge an. Der Kläger will festgestellt wissen, dass die tariflichen Regelungen des TV-L und dessen Zusatz­ta­rif­verträge für sein Arbeits­ver­hältnis maßgebend sind.

Bezug­nah­me­klausel muss Geltung der dem BAT nachfolgenden Tarifregelungen mit umfassen

Die Klage war vor dem Bundes­a­r­beits­gericht, ebenso wie in den Vorinstanzen, erfolgreich. Die lediglich zeitdynamisch ausgestaltete Bezug­nah­me­klausel erfasste nicht die Nachfol­ge­ta­rif­verträge des BAT, da es sich bei diesen nicht um eine gültige Fassung des BAT handelt. Die Bezug­nah­me­re­gelung ergab allerdings den Willen der Parteien, sich dynamisch an der Tarif­ent­wicklung des öffentlichen Dienstes auszurichten. Da der BAT mit dem Inkrafttreten u.a. des TV-L seine Dynamik verloren hat, ist die vertragliche Bezug­nah­me­re­gelung lückenhaft geworden. Wie bereits der Fünfte Senat des Bundes­a­r­beits­ge­richts für eine Inbezugnahme der Vergü­tungs­re­ge­lungen des BAT entschieden hat (16. Dezember 2009 - 5 AZR 888/08 -), würde eine statische Weitergeltung des BAT mit dem tariflichen Normenbestand aus dem Jahre 2003 nach dem Sinn und Zweck der Bezug­nah­me­klausel nicht den Interessen der Parteien entsprechen. Die Bezug­nah­me­klausel war im Wege der ergänzenden Vertrags­aus­legung dahin zu ergänzen, dass auch die Geltung der dem BAT nachfolgenden Tarifregelungen vom mutmaßlichen Willen der Arbeits­ver­trags­parteien mitumfasst war. Da es für die in Hamburg ansässige Arbeitgeberin an erkennbaren Hinweisen fehlte, sich am Tarifrecht des Bundes oder an dem der Kommunen zu orientieren, war die lückenhafte Vertrags­re­gelung dahin zu schließen, dass die Parteien redlicherweise die Bezugnahme des TV-L, sowie der hierzu geschlossenen weiteren Tarifverträge vereinbart hätten.

Quelle: ra-online, Bundesarbeitsgericht

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