21.11.2024
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Dokument-Nr. 8365

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Urteil26.08.2009Bundesarbeitsgericht4 AZR 294/08
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil31.01.2008, 8 Sa 1129/07
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Bundesarbeitsgericht Urteil26.08.2009

BAG: Keine OT-Mitgliedschaft ohne rechtswirksame SatzungWechsel zu OT-Mitgliedschaft vor Eintragung der Satzung­s­än­derung in das Vereinsregister nicht möglich

Ein Mitglied eines Vereins, das zuvor erklärt hatte, es wolle zu einem bestimmten früheren Termin in die bereits vom Verein beschlossene Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) wechseln, bleibt auch dann an die bis zum Wirksamwerden der Satzung­s­än­derung vom Verband abgeschlossenen Tarifverträge gebunden, wenn das Verband­s­prä­sidium diesem Wunsch durch bestätigende Erklärung entsprochen hat. Dies hat das Bundes­a­r­beits­gericht entschieden.

Die Begründung einer OT-Mitgliedschaft in einem Arbeit­ge­ber­verband setzt voraus, dass es für diese Mitglied­s­chaftsform zu dem Zeitpunkt, in dem ein bisheriges Vollmitglied eine OT-Mitgliedschaft begründen will, eine wirksame satzungsmäßige Grundlage gibt. Das setzt wiederum voraus, dass eine dahin gehende Satzung­s­än­derung bereits in das Vereinsregister eingetragen ist.

Sachverhalt

Die Parteien streiten darüber, ob bestimmte, in einem Verband­s­ta­rif­vertrag vom 21. Juli 2005 vorgesehene Rechte auch im Arbeits­ver­hältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten gelten. Der Kläger ist ver.di-Mitglied, die Beklagte war ursprünglich Mitglied im tarif­schlie­ßenden Arbeit­ge­ber­verband. Bei diesem war zunächst die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft nicht vorgesehen. Diese wurde auf der Mitglie­der­ver­sammlung des Verbandes am 23. November 2004 beschlossen. Im Januar 2005 beantragte die Beklagte die Aufnahme als OT-Mitglied, was der Verband im Februar 2005 bestätigte. Die beschlossene Satzung­s­än­derung wurde jedoch erst nach Abschluss des Verband­s­ta­rif­ver­trages notariell beurkundet und in das Vereinsregister eingetragen.

Wechsel setzt rechtswirksame Satzungs­grundlage voraus

Ebenso wie das Landes­a­r­beits­gericht erkannte auch das Bundes­a­r­beits­gericht darauf, dass dem Kläger die Rechte aus dem Tarifvertrag vom 21. Juli 2005 kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit zustehen und gab dahin gehenden Zahlungs- und Feststel­lungs­anträge im hier Wesentlichen statt. Ein die Tarif­ge­bun­denheit beendender Wechsel in eine OT-Mitgliedschaft setzt für diese besondere Mitglied­s­chaftsform, die das Verhältnis der Vereins­mit­glieder zu Dritten betrifft, eine zum Zeitpunkt ihrer Begründung rechtswirksame Satzungs­grundlage voraus. Daran fehlt es ohne Eintragung der Satzung­s­än­derung in das Vereinsregister.

Quelle: ra-online, BAG

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