18.10.2024
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Dokument-Nr. 29895

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Bundesarbeitsgericht Urteil23.02.2021

Ruhegeld nach dem Hamburgischen Zusatz­versorgungs­gesetzAnwendung der Härte­fa­ll­klausel im Einzelfall geoten

Nach der Härte­fa­ll­klausel in § 28 Hamburgisches Zusatz­versorgungs­gesetz (HmbZVG) kann die zuständige Behörde Unbilligkeiten und Härten ausgleichen, die sich im Einzelfall aus der Anwendung des Gesetzes ergeben. Eine solche Härte kann entstehen, wenn infolge eines Systemwechsels in der zugesagten Gesamt­ver­sorgung die Anrechnung einer fiktiven gesetzlichen Rente bei einer von der gesetzlichen Renten­versicherungs­pflicht befreiten Arbeitnehmerin zu unbilligen Ergebnissen führt.

Die Parteien streiten über die Höhe der betrieblichen Alters­ver­sorgung. Die 1953 geborene Klägerin war seit dem 1. November 1973 bei der Beklagten als Kranken­schwester beschäftigt. Sie wurde mit dem Beginn des Arbeits­ver­hält­nisses von der Versi­che­rungs­pflicht in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung befreit. Die Beklagte gewährte ihr zu einer privaten Lebens­ver­si­cherung einen monatlichen Zuschuss.

Streit über die Anrechnung einer fiktiven Rente

Seit dem 1. September 2018 bezieht die Klägerin eine Betriebsrente nach dem Hamburgischen Zusatz­ver­sor­gungs­gesetz, die sich aufgrund der Überg­angs­be­stim­mungen für rentenferne Renten­geld­be­rechtigte (§§ 31, 30 HmbZVG) bis zum 31. Juli 2003 nach dem 1. Hamburger Ruhegeldgesetz (1. RGG) und für die Zeit danach nach dem Hamburgischen Zusatz­ver­sor­gungs­gesetz berechnet. Für die Berechnung des Grundruhegelds unterscheidet das Gesetz zwischen rentennahen Beschäftigten, welche vor dem 1. August 1948 geboren sind, und rentenfernen Beschäftigten, die danach geboren sind. Die Klägerin gehört zu den rentenfernen Beschäftigten. Für diese ist ergänzend auf § 18 Abs. 2 Betrie­bs­ren­ten­gesetz (BetrAVG) verwiesen. Die Parteien streiten über die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung aufgrund Näherungs­ver­fahrens nach § 31 Abs. 2 HmbZVG iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG. Die Klägerin hält sie für gänzlich unberechtigt.

Kein Anrecht auf Anrechnung fiktiver Rente

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Anrechnung einer fiktiven Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung nach § 31 Abs. 2 HmbZVG iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG für unzulässig erklärt. Die Revision der Beklagten war insoweit teilweise erfolglos. Die Beklagte ist nicht berechtigt, eine fiktive Rente aus der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung aufgrund Näherungs­ver­fahrens nach § 31 Abs. 2 HmbZVG iVm. § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG anzurechnen. Allerdings muss sich die Klägerin - insoweit war die Revision der Beklagten erfolgreich - nach § 26 Abs. 8 des 1. RGG die Zuschussbeträge der Beklagten zu ihrer privaten Lebens­ver­si­cherung anrechnen lassen. Bis zu ihrer der Überg­angs­be­stimmung zugrun­de­lie­genden Ablösung sah diese Vorschrift - für die Klägerin günstiger - eine Anrech­nungs­mög­lichkeit der doppelten Summe der monatlichen Zuschussbeträge zu einer privaten Lebens­ver­si­cherung mit dem Faktor 1,25 vH vor.

Härte­fa­ll­klausel anzuwenden

Es spricht viel dafür, dass das Vertrauen der Klägerin in diese Regelung schutzwürdig ist und keine ausreichenden Gründe für eine Verschlech­terung vorliegen. Jedenfalls ist eine Anwendung der Härtefallklausel nach § 28 HmbZVG im Einzelfall geboten. Dabei war zu berücksichtigen, dass die Klägerin aufgrund ihres Status als koreanische Arbeits­mi­grantin im Jahre 1973 von der gesetzlichen Renten­ver­si­che­rungs­pflicht befreit werden konnte. Dem lag die Überlegung zugrunde, dass sie wieder nach Korea zurückkehren würde, ohne Anwartschaften in der gesetzlichen Renten­ver­si­cherung zu erwerben. Diese der Anwerbepolitik zugrun­de­liegende Überlegung hat sich nicht verwirklicht.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/aw)

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