21.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 7942

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Urteil26.05.2009Bundesarbeitsgericht3 AZR 369/07
Vorinstanz:
  • Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil11.04.2007, 7 Sa 944/06
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil26.05.2009

Nach Auflösung eines Konzerns: Betriebsrentner können von Konzernmutter keine Sicher­heits­leistung für Rente­n­an­pas­sungen verlangenGläubigerschutz nach Ende eines Beherr­schungs­ver­trages - Sicher­heits­leistung für künftige Rente­n­an­pas­sungen

Wird ein zwischen der Konzernmutter und der Versor­gungs­schuldnerin bestehender Beherrschungs- oder Gewin­n­ab­füh­rungs­vertrag beendet, so kann der Versor­gungs­gläubiger von der Konzernmutter nicht nach § 303 AktG Sicherheit für künftige Rente­n­an­pas­sungen nach § 16 BetrAVG verlangen.

Zwar ist der Anspruch auf Anpas­sungs­prüfung und -entscheidung sicherungsfähig iSd. des § 303 AktG, denn er ist regelmäßig werthaltig. Allerdings fehlt es an einem Siche­rungs­in­teresse des Versor­gungs­gläu­bigers. Sowohl dann, wenn die Versor­gungs­schuldnerin zu Recht die Anpassung nach § 16 BetrAVG verweigert, als auch dann, wenn ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung nach § 16 BetrAVG zulässt, besteht kein Bedürfnis für eine Sicherheitsleistung. Führen gesell­schafts­rechtliche Veränderungen dazu, dass die für eine Betrie­bs­ren­te­n­an­passung erforderliche wirtschaftliche Leistungs­fä­higkeit der Versor­gungs­schuldnerin beeinträchtigt wird oder entfällt, so kommen Schaden­s­er­satz­ansprüche der Versor­gungs­gläubiger gegenüber der Konzernmutter in Betracht. Der Schutzzweck der §§ 4 und 16 BetrAVG erfordert keine erweiternde Auslegung des § 303 AktG.

Sachverhalt

Der Kläger bezieht seit April 1998 Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung von der H. AG. Diese war eine 100 %-ige Tochter der R. AG. Zwischen der R. AG und der H. AG hatte bis zum 31. Dezember 2004 ein Gewin­n­ab­führungs- und Beherrschungsvertrag bestanden. Während des Bestehens des Beherr­schungs­ver­trages war das operative Geschäft der Versor­gungs­schuldnerin ganz überwiegend ausgegliedert und verkauft worden. Die H. AG war zuletzt für mehr als 3.000 Betriebsrentner zuständig und beschäftigte max. 60 Arbeitnehmer. Der Kläger hat die R. AG auf Sicher­heits­leistung für künftige Rente­n­an­pas­sungen nach § 16 BetrAVG in Anspruch genommen. Arbeitsgericht und Landes­a­r­beits­gericht haben die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts

Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Die Klage auf Sicher­heits­leistung war mangels Siche­rungs­be­dürf­nisses unbegründet; Schaden­s­er­satz­ansprüche waren nicht eingeklagt.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des BAG

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