21.11.2024
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Dokument-Nr. 8463

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Bundesarbeitsgericht Urteil15.09.2009

BAG zu gezillmerten Versi­che­rung­s­tarifen bei Entgel­t­um­wandlungUnwirksame Entgel­t­um­wand­lungs­ver­ein­barung führt zur Aufstockung der Versi­che­rungs­leis­tungen

Bei einer Entgel­t­um­wandlung ist es nicht immer zulässig, dem Arbeitnehmer anstelle von Barlohn eine Direkt­ver­si­cherung mit (voll) gezillmerten Tarifen zuzusagen. Soweit wegen der Zillmerung die Höhe der Versicherungs- und Versor­gungs­leis­tungen rechtlich zu beanstanden ist, führt dies jedoch nicht zu einem „Wiederaufleben“ des umgewandelten Arbeits­ent­gel­t­an­spruchs, sondern zu einer Aufstockung der Versi­che­rungs­leis­tungen. Dies entschied das Bundes­a­r­beits­gericht.

Die Parteien vereinbarten im November 2004 eine Entgel­t­um­wandlung. Der Anspruch des Klägers auf Barlohn wurde in Höhe von 4 % der Beitrags­be­mes­sungs­grenze in eine sofort unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Alters­ver­sorgung umgewandelt. Dabei wählten die Parteien als Durch­füh­rungsweg eine Direkt­ver­si­cherung. - Bei einer Direkt­ver­si­cherung ist der Arbeitgeber Versi­che­rungs­nehmer; der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Bezugs­be­rech­tigter. - Die Höhe der Versorgung sollte mit den Versi­che­rungs­leis­tungen übereinstimmen. Der zugrunde gelegte Versi­che­rung­starif war gezillmert.

Arbeitnehmer verlangt Zahlung in Höhe des umgewandelten Arbeitsentgelts

Im vorliegenden Fall beendeten die Parteien das Arbeits­ver­hältnis mit Ablauf des 30. September 2007. Anstelle des umgewandelten Barlohns wurden bis zu diesem Zeitpunkt Versi­che­rungs­beiträge in Höhe von 7.004,00 Euro abgeführt. Der Versicherer teilte dem Kläger mit, dass sich das Deckungskapital auf 4.711,47 Euro belaufe. Der Kläger hat von der Beklagten Zahlung in Höhe des umgewandelten Arbeitsentgelts von 7.004,00 Euro verlangt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landes­a­r­beits­gericht hat die Berufung zurückgewiesen. Die Revision hatte keinen Erfolg.

Unangemessene Benachteiligung bei Entgel­dum­wandlung möglich

Es gibt Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Entgel­t­um­wandlung die Verwendung (voll) gezillmerter Versi­che­rungs­verträge nicht gegen das Wertgleich­heitsgebot des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG verstößt, jedoch eine unangemessene Benachteiligung iSd. § 307 BGB darstellt.

Informations- und Beratungs­pflichten wurden nicht verletzt

Angemessen könnte es sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Eine derartige Verteilung schreibt auch § 1 Abs. 1 Nr. 8 des Gesetzes über die Zertifizierung von Alters­vor­sor­ge­ver­trägen in der seit dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung und § 169 Abs. 3 des Versi­che­rungs­ver­trags­ge­setzes in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung vor. Soweit die vorgesehene Verrechnung der Abschluss- und Vertriebskosten einer Rechtskontrolle nicht standhält, führt dies nicht zur Unwirksamkeit der Entgel­t­um­wand­lungs­ver­ein­barung, sondern zu einer höheren betrieblichen Alters­ver­sorgung. Ein Anspruch auf höhere Versor­gungs­leis­tungen war aber nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Der Kläger konnte die Klageforderung auch nicht auf Schaden­er­satz­ansprüche stützen. Die Beklagte hatte keine Informations- und Beratungs­pflichten verletzt. Über die Folgen der Zillmerung war der Kläger zutreffend und umfassend informiert worden.

Definition – Zillmerung

Bei Abschluss des Versi­che­rungs­ver­trages fallen einmalige Abschluss- und Vertriebskosten an. Mit diesen Kosten wird bei einer Zillmerung das Konto des Arbeitnehmers sofort belastet. Dementsprechend wird in den ersten Jahren nach Beginn des Versi­che­rungs­ver­hält­nisses überhaupt kein oder nur ein verhältnismäßig geringes Deckungskapital aufgebaut.

Quelle: ra-online, BAG

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