18.10.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 17545

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Urteil21.01.2014Bundesarbeitsgericht3 AZR 807/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2014, 1035Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2014, Seite: 1035
  • NJW 2014, 1982Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2014, Seite: 1982
  • NJW-Spezial 2014, 402 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 402, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück
  • NZA 2014, 903Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA), Jahrgang: 2014, Seite: 903
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Vorinstanz:
  • Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil27.07.2011, 6 Sa 566/11
ergänzende Informationen

Bundesarbeitsgericht Urteil21.01.2014

Arbeitgeber muss Arbeitnehmer nicht über Anspruch auf Entgel­t­um­wandlung aufklären

Nach § 1 a Abs. 1 Satz 1 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters­ver­sorgung) kann der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass von seinen künftigen Entgel­t­ansprüchen bis zu 4 % der jeweiligen Beitrags­bemessungs­grenze in der allgemeinen Renten­ver­si­cherung durch Entgel­t­um­wandlung für seine betriebliche Alters­ver­sorgung verwendet werden. Der Arbeitgeber ist dabei jedoch nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf diesen Anspruch hinzuweisen. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls war bis zum 30. Juni 2010 beim Beklagten beschäftigt. Nach Beendigung des Arbeits­ver­hält­nisses verlangte er vom Beklagten Schadensersatz mit der Begründung, dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1 a BetrAVG hinzuweisen. Bei entsprechender Kenntnis seines Anspruchs hätte er 215 Euro seiner monatlichen Arbeits­ver­gütung in eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung umgewandelt. Als Durch­füh­rungsweg hätte er die Direktversicherung gewählt.

Schaden­s­er­satz­an­spruch entfällt mangels Aufklä­rungs­pflicht des Arbeitgebers

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 14.380,38 Euro gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb erfolglos. Da der Beklagte weder nach § 1 a BetrAVG noch aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet war, den Kläger von sich aus auf seinen Anspruch auf Entgel­t­um­wandlung nach § 1 a BetrAVG hinzuweisen, fehlte es an der für einen Schaden­s­er­satz­an­spruch erforderlichen Pflicht­ver­letzung des Beklagten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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