21.11.2024
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Dokument-Nr. 21318

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Bundesarbeitsgericht Urteil16.07.2015

Nutzung dienstlicher Ressourcen zur Herstellung privater "Raubkopien" kann außer­or­dentliche Kündigung rechtfertigenErlaubnis zur privaten Nutzung des PCs gestattet nicht automatisch Kopier- und Brennvorgänge

Ein Arbeitnehmer, der privat beschaffte Bild- oder Tonträger während der Arbeitszeit unter Verwendung seines dienstlichen Computers unbefugt und zum eigenen oder kollegialen Gebrauch auf dienstliche "DVD-" bzw. "CD-Rohlinge" kopiert, kann fristlos gekündigt werden. Das gilt unabhängig davon, ob darin zugleich ein strafbewehrter Verstoß gegen das Urheber­rechts­gesetz liegt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­arbeits­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war seit Februar 1992 bei dem beklagten Land beschäftigt. Er nahm die Funktion des "IT-Verant­wort­lichen" beim Oberlan­des­gericht N. wahr. Zu seinen Aufgaben gehörte u.a. die Verwaltung des "ADV-Depots". Mit ihr war die Bestellung des für die Daten­ver­a­r­beitung benötigten Zubehörs - etwa von Daten­si­che­rungs­bändern, CDs und DVDs - verbunden. Anfang März 2013 räumte der Leiter der Wachtmeisterei in einem Perso­nal­ge­spräch ein, den dienstlichen Farbdrucker seit längerer Zeit zur Herstellung sogenannter "CD-Cover" genutzt zu haben. Bei einer Mitte März 2013 erfolgten Geschäfts­prüfung wurden auf den Festplatten eines vom Kläger genutzten Rechners mehr als 6.400 E-Book-, Bild-, Audio- und Videodateien vorgefunden. Zudem war ein Programm installiert, das geeignet war, den Kopierschutz der Hersteller zu umgehen. Es stellte sich heraus, dass in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2013 über 1.100 DVDs bearbeitet worden waren. Im gleichen Zeitraum waren etwa gleich viele DVD-Rohlinge von Seiten des Gerichts bestellt und geliefert worden. Bei näherer Untersuchung und Auswertung der vom Kläger benutzten Festplatten wurden Anfang April 2013 weitere (Audio-)Dateien aufgefunden. Der Kläger ließ sich im Verlauf der Ermittlungen dahin ein, alles, was auf dem Rechner bezüglich der DVDs sei, habe er „gemacht“. Er habe für andere Mitarbeiter „natürlich auch kopiert“. Die Äußerungen nahm er einige Tage später „ausdrücklich zurück“. Mit Schreiben vom 18. April 2013 erklärte das beklagte Land die außer­or­dentliche fristlose, mit Schreiben vom 13. Mai 2013 hilfsweise die ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses.

Vorinstanzen geben Kündi­gungs­schutzklage statt

Die Vorinstanzen haben der Kündi­gungs­schutzklage des Klägers stattgegeben. Das Landes­a­r­beits­gericht hat angenommen, die Kündigungen seien schon deshalb unwirksam, weil unklar sei, welchen Tatbeitrag gerade der Kläger zu den in Rede stehenden Kopier- und Brennvorgängen geleistet habe. Zudem habe das beklagte Land durch lediglich eigene Ermittlungen - ohne Einschaltung der Straf­ver­fol­gungs­be­hörden - weder eine umfassende, den Kläger möglicherweise entlastende Aufklärung leisten, noch den Beginn der zweiwöchigen Frist für die Erklärung einer außer­or­dent­lichen Kündigung hemmen können. Im Übrigen habe es gegenüber den anderen Beteiligten keine vergleichbaren Maßnahmen ergriffen und den Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet.

Erlaubnis zur privaten Nutzung des dienstlichen Computers berechtigt nicht zur Nutzung des PCs für Kopier- und Brennvorgänge

Die Revision des beklagten Landes hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht Erfolg. Eine (fristlose) Kündigung kommt auch dann in Betracht, wenn der Kläger nicht alle fraglichen Handlungen selbst vorgenommen, sondern dabei mit anderen Bediensteten zusammengewirkt oder das Herstellen von "Raubkopien" durch diese bewusst ermöglicht hat. Aus dem Umstand, dass es ihm erlaubt gewesen sein mag, seinen dienstlichen Rechner für bestimmte andere private Zwecke zu nutzen, konnte er nicht schließen, ihm seien die behaupteten Kopier- und Brennvorgänge gestattet.

Vom Land selbst vorgenommene Ermittlungen grundsätzlich zulässig

Die fristlose Kündigung ist ebenso wenig deshalb unwirksam, weil das beklagte Land Ermittlungen zunächst selbst angestellt und nicht sofort die Straf­ver­fol­gungs­be­hörden eingeschaltet hat. Ein solches Vorgehen ist dem Arbeitgeber grundsätzlich unbenommen. Solange er die Ermittlungen zügig durchführt, wird auch dadurch der Beginn der Frist des § 626 Abs. 2 BGB gehemmt.

Gleich­be­hand­lungs­grundsatz findet im Rahmen verhal­tens­be­dingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung

Nicht entscheidend ist, welche Maßnahmen das beklagte Land gegenüber den anderen Bediensteten ergriffen hat. Der Gleich­be­hand­lungs­grundsatz findet im Rahmen verhal­tens­be­dingter Kündigungen grundsätzlich keine Anwendung. Im Übrigen ist nicht festgestellt, inwieweit sich die Sachverhalte unter Berück­sich­tigung der Einzelheiten und der Stellung der anderen Beschäftigten wirklich gleichen.

Rückweisung der Sache an das Landes­a­r­beits­gericht

Da auch die Anhörung des Personalrats ordnungsgemäß erfolgte, hat das Bundes­a­r­beits­gericht das zweitin­sta­nzliche Urteil aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landes­a­r­beits­gericht zurückverwiesen.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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