21.11.2024
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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss14.09.2011

Nieder­säch­sisches OVG zur fristlosen Kündigung wegen privater InternetnutzungÖffentlicher Arbeitgeber spricht außer­or­dentliche Kündigung gegenüber Perso­na­l­rats­mitglied wegen privater Internetnutzung aus

Mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein öffentlicher Arbeitgeber eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung aussprechen darf, wenn ein Arbeitnehmer verbotenerweise den Inter­ne­t­an­schluss am Arbeits­platz­computer zu privaten Zwecken nutzt, musste sich das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­gericht beschäftigen.

Üblicherweise sind die Arbeitsgerichte für solche Streitigkeiten zuständig. Eine solche Fallkon­stel­lation kann dann zu einer verwal­tungs­ge­richt­lichen Streitigkeit werden, wenn es um die von einem öffentlichen Arbeitgeber beabsichtigte außer­or­dentliche Kündigung eines Perso­na­l­rats­mit­glieds geht.

Zustimmung des Personalrats notwendig

Eine solche Kündigung bedarf der Zustimmung des Personalrats; stimmt dieser nicht zu, kann der öffentliche Arbeitgeber die Ersetzung der Zustimmung beim Verwal­tungs­gericht beantragen. Dieses hat dann im Rahmen eines "vorweg­ge­nommenen Kündi­gungs­schutz­pro­zesses" die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung zu prüfen.

VG erteilt Zustimmung für Kündigung

So lag es auch hier: Im vorliegenden Fall beabsichtigte der öffentliche Arbeitgeber, gegenüber einem zur Hälfte für eine Perso­na­l­rat­stä­tigkeit freigestellten Schul­haus­meister eine fristlose Kündigung wegen umfangreicher verbotener privater Internetnutzung des in der Hausmeisterloge aufgestellten Computers auszusprechen. Der Personalrat verweigerte die Zustimmung; das Verwal­tungs­gericht Hannover hat sie hingegen ersetzt.

OVG: Kündigung grundsätzlich möglich, aber ....

Das Gericht hat im Beschwer­de­ver­fahren nunmehr die Ersetzung der Zustimmung abgelehnt. Eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung ist unter Heranziehung der in der arbeits­ge­richt­lichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze u. a. bei einer exzessiven bzw. ausschweifenden privaten Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zwar möglich. Eine solche ließ sich aber in dem zu entscheidenden Einzelfall, bei dem es in einem Überprü­fungs­zeitraum von sieben Wochen an insgesamt zwölf Tagen mit durch­schnittlich einer Stunde täglich zu Auffälligkeiten gekommen war, nach Auffassung des Senats nicht feststellen. Teilweise war der private oder dienstliche Charakter der aufgerufenen Seiten fragwürdig; teilweise lag die vorgeworfene Nutzung außerhalb der nach dem Dienstplan zu leistenden Arbeitszeit.

...Abmahnung hätte völlig ausgereicht

Der Arbeitnehmer war im Übrigen bereits viele Jahre als Schul­haus­meister bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, ohne dass sein dienstliches Verhalten formell beanstandet worden wäre. Eine Abmahnung hätte nach Auffassung des Senats als Reaktion des Arbeitgebers ausgereicht; nach dem "scharfen Schwert" der außer­or­dent­lichen Kündigung hätte er nicht sogleich greifen dürfen.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online

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