24.11.2024
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Dokument-Nr. 11353

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Bundesarbeitsgericht Urteil24.03.2011

BAG: Verbüßen mehrjähriger Freiheitsstrafe rechtfertigt KündigungBei Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren kann Arbeitgeber den Arbeitsplatz dauerhaft neu besetzen

Die Verbüßung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe ist grundsätzlich geeignet, die ordentliche Kündigung des Arbeits­ver­hält­nisses zu rechtfertigen. Haben die der straf­ge­richt­lichen Verurteilung zugrunde liegenden Taten keinen Bezug zum Arbeits­ver­hältnis, kommt regelmäßig nur eine perso­nen­be­dingte Kündigung in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­a­r­beits­ge­richts hervor.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger bei der Beklagten seit 1992 als Indus­trie­me­chaniker beschäftigt. Im November 2006 wurde er in Unter­su­chungshaft genommen. Im Mai 2007 wurde er - bei fortbestehender Inhaftierung - zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt. Gleichzeitig wurde die zur Bewährung erfolgte Aussetzung einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten widerrufen. Laut Vollzugsplan war die Möglichkeit eines offenen Vollzugs zunächst nicht vorgesehen. Eine dahingehende Prüfung sollte erstmals im Dezember 2008 erfolgen. Die Beklagte besetzte den Arbeitsplatz des Klägers dauerhaft mit einem anderen Arbeitnehmer und kündigte das Arbeitsverhältnis im Februar 2008 ordentlich.

Das Bundes­a­r­beits­gericht wies die Kündi­gungs­schutzklage des Arbeitnehmers - anders als die Vorinstanz - ab.

Arbeitnehmer hat Leistungs­un­mög­lichkeit und damit einhergehende Störung des Arbeits­ver­hält­nisses selbst zu vertreten

Wurde gegen einen Arbeitnehmer rechtskräftig eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verhängt, kann der Arbeitgeber den Arbeitsplatz in der Regel dauerhaft neu besetzen. Sowohl bei den Anforderungen an den Kündigungsgrund als auch bei der einzel­fa­ll­be­zogenen Inter­es­se­n­ab­wägung ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine Leistungs­un­mög­lichkeit und die damit einhergehende Störung des Arbeits­ver­hält­nisses selbst zu vertreten hat. Dem Arbeitgeber sind deshalb zur Überbrückung der Fehlzeit typischerweise geringere Anstrengungen und Belastungen zuzumuten als bei einer Verhinderung des Arbeitnehmers etwa wegen Krankheit. Zudem ist auf die voraus­sichtliche Dauer der Leistungs­un­mög­lichkeit Bedacht zu nehmen.

Festhalten an Arbeits­ver­hältnis für Arbeitgeber nicht zumutbar

Die Kündigung ist aus einem in der Person des Klägers liegenden Grund gerechtfertigt. Der Beklagten war es unter Berück­sich­tigung der Dauer der Freiheitsstrafe nicht zumutbar, an dem Arbeits­ver­hältnis festzuhalten.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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